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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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220
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ments in frem-den Laͤnderndenken.

Noͤthige Be-ſchaffenheit ei-ner Handlungs-compagnie, dieBeſitzungenmachen will.

220 Von der Gruͤndung und dem Flore

ſitzungen in entlegenen Laͤndern zu erlangen. DieErwerbung und Unterhaltung ſolcher Beſitzungennimmt einen guten Theil von dem Capitale der Ge-ſellſchaft hinweg; und gleichwie andere auswaͤrtigeHandlungsgeſellſchaften daruͤber eiferſuͤchtig wer-den*); ſo pflegen ſie nicht ſelten wider dergleichenBeſitzungen etwas feindliches zu unternehmen, ohnedaß die Monarchen in Europa dergleichen kleineKriege unter den Handlungsgeſellſchaften eben alseine zureichende Urſache zum Friedensbruche unterſich ſelbſt anſehen. Wenn alſo dergleichen fruͤhzei-tige Etabliſſements von andern Handlungscompa-gnien ruiniret werden; ſo wird dadurch einer neuangehenden Geſellſchaft ein ſolcher Streich verſetzet,

welcher ſie gemeiniglich zu Boden ſtuͤrzet.

*) Der Neid und die Eiferſucht unter den handelndeneuropaͤiſchen Nationen iſt vermoͤgend, daß ſie allesunternehmen, um den guten Fortgang eines andernVolkes in der Handlung zu nichte zu machen. Mandarf nur die Sammlung aller Reiſen leſen: ſo wirdman wahrnehmen, was die europaͤiſchen vernuͤnfti-gen, geſitteten und chriſtlichen Nationen fuͤr ſchoͤneMittel angewendet haben, um einander die Hand-lung zu ruiniren. Das geringſte darunter iſt, daßeine die andere um die Wette bey den daſigen bar-bariſchen Nationen als Seeraͤuber, Boöſewichterund ſehr gefaͤhrliche Menſchen ausgeſchrien hat;und es ſollte mich ſehr wundern, wenn man itzounterlaſſen ſollte, die Preußen mit ſo ſchoͤnen Ei-genſchaften zu beehren.

§. 206.

Ich verwerfe deshalb dergleichen Beſitzungen derHandlungsgeſellſchaften nicht. Sie ſind vielmehrzu ihrer kuͤnftigen Sicherheit auf viele Faͤlle unum-gaͤnglich nothwendig*). Sie dienen nicht nur wi-der die daſigen barbariſchen Voͤlker zum Schutz undzur Verſicherung der mit ihnen etwan eingegangenen

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