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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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222 Von der Gruͤndung und dem Flore

gen, und ſie haben allerdings Urſache zuſagen, durchwas vor grauſame Wege wollt ihr uns beſſern; odernach dem Voltaire:.

Avec qu'el Flambeau affreux veux tu nouseclaircir?

Wenn wir keine andere Bewegungsgruͤnde als ihreWohlfahrt haͤtten: ſo koͤnnten wir uns viel gelin-derer und ſanftmuͤthigerer Mittel bedienen.

§. 207.“ Heute zu Tage haͤlt es in der That ſchwer, daßBeſitzungen zu eine Compagnie zu ſolchen Beſitzungen gelangen kann.erlangen. In allen Gegenden der uͤbrigen Welttheile, wo wirEuropaͤer hinhandeln, haben ſich entweder europaͤiſchehandelnde Nationen bereits feſtgeſetzet, oder die daſi-gen Voͤlker ſelbſt ſind ſo vorſichtig, daß ſie keinenEuropaͤern in ihrem Lande feſten Fuß laſſen. Aufdenenjenigen Inſeln, die noch unbeſetzt ſind, iſt ohne-dem wenig zu thun; und auch dieſe ſind nicht einmalmehr frey. Die handelnden Nationen in Europahaben ſich ganze Gegenden von Laͤndern und Inſelnzugeeignet und in verſchiedenen Tractaten die Rechtedavon einander zugeſtanden, ob ſie gleich dieſelbennoch nicht beſetzt haben. Zwar koͤnnten ſolche Tracta-ten einen dritten, der dieſe Rechte nicht anerkannt haͤt-te, zu nichts verbinden, ſondern in Anſehung deſſelbenwuͤrden ſolche unbeſetzte Gegenden und Inſeln resnullius ſeyn, die dem Beſitznehmer gehoͤren wuͤrden.Allein, man wuͤrde doch mitderjenigen Macht, dieſich das Recht daruͤber anmaßet, in Streitigkeitenverwickelt werden. Diejenigen Gegenden, wo ſichnoch am leichteſten Beſitzungen hoffen laſſen, ſinddie Kuͤſten von dem eigentlichen Indien, desgleichendie Gold⸗ und Elephanten⸗Kuͤſte von Africa, wienicht weniger auf der Kuͤſte der Barbarey, als woſelbſt keine europaͤiſche Natjon ein anderes Recht hat,als

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