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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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235
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der Cominercien. 2zz

leu wolle», damit er seine Waaren begleiten sollte,um Acht zu habe», daß er nichts davon in denösterreichischen Landen verkaufte. Allein vergeblich.Diese ihm äußerst schädliche Visitation, bey welchersie keine andere als menschenschädliche Absichten ha-ben konnten, weil in Oesterreich selbst keine solcheWaaren verfertiget werden, die sie selbst nach derTürkey verhandeln könnten, war nicht zu vermei-den. Ohngcachtct die Schifffahrt eine überausgroße Bequemlichkeit vor die Kaufleute ist; so hatdoch dieser Kaufmann, um der Hauptmauth zuWien zu entgehen, hernach seine Waaren allemaldurch Sachsen, Schlesien, Pohlen, auf der Arenach der Türkey schaffen lassen, woraus die Größeseines in Wien erlittenen Schadens zu beurthei-len ist.

§. 219.

Nebst einer guten Einrichtung der Mauthen, ZölleundAccisen sind vornehmlich dieCommercientracta-te mit auswärtigen Völkern als ein hauptsächlichesHülfsmittel blühenderCommercienanzusehen.Durchdieselben kann man nicht nur den Eingang der sän.desproducke in auswärtige Länder versichern, sondernauch den Handlung treibenden Unterthanen allerleyVorzüge und Freyheiten in Ansehung der Zölle undAbgaben verschaffen. Ein Monarch, der von demZustande der Commercien in seinen Ländern genüg-same Kenntniß hat, zu welchen Ende die oben (§.18;)vorgeschlagenen Tabellen der ein - und ausgehendenWaaren auf jede Nation, mit welcher das LandCommercien hat, besonders eingerichtet werden kön-nen, wird leicht zu beurtheilen wissen, mit was vorVölkern man vorzüglich Conunercientractate zuschließen beflissen seyn soll. Je mächtige- ein Staatin seiner Kriegesverfassung ist, desto leichter wird ervortheilhaftigeCommercientractwte zu Stande brin-gen können.

Sodann sindvortheilhalteCommcrcien-tractate ein gu-tes Hülfsmitteldes auswärti-gen Handels.

§. 220.