Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
245
JPEG-Download
 

zu Vermehrung des Reichthums. 245

§. 227.

Es vermehren aber de Bergwerke nicht nur inAnſehung des Goldes um Silbers, ſo vermittelſtderſelben aus dem Schoofe der Erden hervorgeho-let wird, den Schatz des Landes, ſondern eben die-ſelben muͤſſen uns auch vomehmlich diejenigen Waa-ren an die Hand geben, nit welchen wir vortheil-haftige auswaͤrtige Comnercien gruͤnden koͤnnen(§. 191). Ueberdieß werden durch den Bergbau

Großer Nu-tzen der Berg-werke.

eine Menge Menſchen erraͤhret, welches ferner in

den geſammten Nahrungsſtand des Landes ſeinenwichtigen Einfluß hat. Beſonders werden dadurchdie gebirgigten Gegenden zum Vortheile der lan-desherrlichen Einkuͤnfte und des geſammten Staatsbevöoͤlkert und genutzet, die ſonſt ohne den Berg-

bau ſehr wuͤſte und leer auszuſehen pflegen. Alles

dieſes, deucht mich, beweiſet den großen Nutzender Bergwerke mehr als uͤberfluͤßig.

9

§. 228.

Wer kann demnach zweifeln, daß nicht die Berg-werke ein beſonderes Augenmerk einer weiſen Regie-rung verdienen ſollten? So bald folglich in einemLande Mineralien gefunden werden, oder ſich mitGrunde hoffen laſſen, oder wenn Nachricht vorhan-den iſt, daß in alten Zeiten Bergwerke darinnen ge-weſen ſind; ſo muß ſich ein um das Beſte ſeinesStaats wahrhaftig beſorgter Regent zu einer ſeinervornehmſten Grundregeln ſetzen, daß er den Berg-bau zu gruͤnden und in Flor zu bringen auf alle Artbemuͤhet ſeyn will; und er muß zu dem Ende allehierzu dienliche und wirkſame Maaßregeln ergrei-fen, die wir, ſo viel moͤglich, an die Hand zu gebenſuchen wollen.

9 3§. 229.

Folglich mußder Bergbauauf alle Art be-foͤrdert werden.