hang derselbenmit dem übri-gen Nahrungs-stande zu beför-dern.
Aus dieser Tärbelle können al-
270 Don dem Nahrungs'stande
chen Manufaktur-und Fabriken-Arbeiter und Hand-werken seyn, die jährlich aus allen Städten und Di-strikten nach Hofe einzusenden und daselbst in eineGenerallabelle zu bringen ist. In derselben müssendie Namen der Manufakturen, Fabriken und Hand-werke, die Anzahl der Meister, ihrer Gesellen undLehrlinge, benebst den Hülfspersonen bemerket seyn»Man muß daraus die Menge der Haupt- und Neben»Materialien, so sie verarbeiten, benebst ihrem Preiste;desgleichen ob diese Materialien und ihr Handwerks«geräkhe im Lande gewonnen, oder aus andern Landeneingeführet werden, deutlich ersehen können. Nichtweniger muß daraus zuerkennen seyn, ob die Hand-werker per locationetn, conchielionem, oder Waa-ren zum Verkaufe arbeiten, was lehtern Falls dieseWaaren an Werth betragen, und ob sie im Landebleiben, oder ausgeführet werden; desgleichen ob sichdie Handwerker und Manufaeturiers selbst verlegenoder nicht. Eine solche Tabelle kann der Regierungein großes Licht in dem ganzen Zusammenhange desManufaktur-und Handwerks-Wesens geben; undich finde daher vor nöthig, das Schema davon bey»drucken zu lassen. Damit man auch von der Rich-tigkeit einer solchen Tabelle desto besser überzeugt seynmöge: so können die Auszüge aus den Zoll- Mauth-und Ackise-Registern, oder die oben (§. i8;.)zu demEnde vorgeschlagene Tabelle dargegen gehalten wer-den ; und auf diese Art kann es dem Regenten undseinenMinistersnichtschwerfallen, den Zusammen-hang der Manufakturen, Fabriken und HandwerkerMit dem übrigen gesummten Nahrungsstcmde imLande, nach Maaßgebung dieser Tabelle, zu ver»vnstalten»
§> 254.
AuS eben dieser Tabelle wird auch die Regierungalle Mangel und Gebrechen, die sich bey dem Manu-faktur«