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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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315
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und Handwerks - Wesen. Z>5

§. ZO2.

Es würde von großem Nutzen vor dssn Staat seyn,wenn man die unter den Handwerkern so sehr ein-gerissene Meynung, daß sie bloß bey ihrem altenSchlendrian, den sie von ihren Meistern gelernethaben, ohne Abänderung verbleiben müßten, aus.rotten könnte, und wenn sie dahin zu bringen wa-ren, daß sie sich bemüheten, ihre Arbeiten immerschöner, geschickter, dauerhaftiger und vollkommenerzu machen. Der Umgang derselben mit den Gelehr-ten, und ein engerer Zusammenhang mir denselben,würde hierzu nicht wenig beytragen. Vielleicht wür.de es zu dem Ende dienlich seyn, allemal einen Ge.lehrten, der in der Physik, Policey und in dem Ma.nufactur. und Handwerks-Wesen die benöthigte Er-kenntmß hatte, zum Obermeister oder Directeur ei-neS Handwerks zu machen. Wenigstens sollte einjedes Mitglied aus dem Stadtrathe, der ohnedeman vielen Orten aus einer überflüßigen Anzahl vonPersonen besteht, die gemeiniglich wenig zu thun ha-ben, die besondere Aufsicht und Direction über etli-che mit einander verwandte Handwerke übernehmen.Die'er Aufseher müßte nicht nur alles, was zur Be-förderung und Aufnahme derer ihm anvertrautenHandwerker gereichen kann, unter dem Oberbefehledes Manufacturcollegii besorgen, sondern auch die-sen Handwerken, nachdem er sich von der Beschaf-fenheit ihrer Arbeiten genugsam unterrichtet hatte,die nöthigen Erfindungen, Mittel und Maaßregelnzu ihrer größern Vollkommenheit, beständig an dieHand geben. Die Policey - und Manufactur Colle-gia müßten zu dem Ende Macht haben, die Besol-düngen der Rathspersonen nach der Maaße des Fleis-ses einzurichten, den sie bey den unterhabenden Hand-werkern erwiesen hätten. Freylich würde es alsdennnöthig seyn, daß die Rathöpersonen eine bessere Er-

kennt-

Man muß dieHandwerkerdurg, Umgangmit den Gelehr-ten immer -oll-kommncr zuma^eu lu^cn.