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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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327
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und des Bettelns. 327

es laͤßt ſich nicht eher beſtimmen, ob jemand eineVerſchwendung begeht, oder nicht, bis man denganzen Zuſtand ſeines Vermoͤgens auf das genaueſteeingeſehen hat. Die Menſchen aber zu Entdeckungihres Vermoͤgens anzuhalten, iſt allen guten Grund-ſaͤtzen zuwider. Es laſſen ſich auch darinnen garkeine Anordnungen machen, ohne der Freyheit dermenſchlichen Handlungen zu nahe zu treten, die zueiner guten Regierung nothwendig gehoͤret. Ueber-dieſes ſind alle Verbote von keiner Wirkung, weilman unmoͤglich ſo viel Aufſeher ſetzen kann, als dar-zu noͤthig waͤren; und wenn man auch in dieſenund jenen Arten der Verſchwendung uͤber das Ver-bot halten koͤnnte, ſo giebt es hundert andere, dieunmoͤglich zu verhindern ſind. Wer wird es jemandwehren koͤnnen, wenn er ſich durch Bauen, durchkoſtbare Gaͤrten, durch eine große Bibliothek u. d. m.zu Grunde richten will; und derjenige, der einmalſo naͤrriſch geſinnt iſt, wird auch in der That tauſendandere Wege der Verſchwendung finden, wenn ihmeinige verboten ſind. Es iſt alſo vergeblich, wennman ſagt, daß doch gleichwohl die Familien dadurchzu Grunde gerichtet wuͤrden. Dieſe Vorfaͤlle ſindunmoͤglich zu vermeiden: denn die Regierung kannja nicht alle Handlungen der Privatperſonen dirigi-ren, und diejenigen bey den Haaren zuruͤck ziehen,die in ihr Verderben hinein rennen. Was aber dieUeppigkeit ins beſondere anbetrifft: ſo kann man die-ſelbe nicht verbiethen, ohne ſowohl der Freyheit dermenſchlichen Handlungen zu nahe zu treten, als auchinſonderheit allen Trieb und Fleiß zur Arbeitſamkeitzu erſticken. Die Begierde zum Fleiße gruͤndet ſichauf das Verlangen, ſich die Bequemlichkeiten desebens zu verſchaffen, und ſich vor andern ſeinesgleichen hervor zu thun. Wenn nun die Geſetze desStaats nicht erlauben, daß man denjenigen Ge-

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der Verſchwen-dung zu ſteuren.