36 Von den Pflichten der Unterthanen
zu dem Unterthan desjenigen Staats mache, worin-nen er das Licht der Welt erblicket. Die Beſchaffen-heit eines Unterthans erfordert nothwendig, daß erzu der Verbindlichkeit, die er dadurch eingeht, ſeineEinwilligung durch aͤußerliche Handlungen erklaͤre,welche vornehmlich darinnen beſtehen, daß er darin-nen bleibt und ſeinen beſtaͤndigen Aufenthalt daſelbſterwaͤhlet. Wenn man die gegenſeitige Meynungals richtig annehmen wollte; ſo muͤßte man behau-pten, daß die Kinder ohne alle Freyheiten geborenund gleichſam dem Staate durch die Geburt als einEigenthum zugeeignet wuͤrden, welches nicht alleinder Seclaverey ſehr aͤhnlich ſeyn, ſondern auch derdeſpotiſchen Gewalt und andern ungeheuren FolgenThuͤr und Thor aufthun wuͤrde. Dahero wenn je-mand, der ſein Vaterland in der Jugend verlaſſenund ſich in einem andern Lande mit weſentlicher Woh-nung niedergelaſſen hat, ohne in ſeinem Vaterlandeannoch Guͤter zu beſitzen, mit den Waffen in derHand wider daſſelbe ergriffen wird; ſo kann er nichtals ein Verraͤther geſtrafet werden, ob er zwar eineUndankbarkeit begeht, die ein edles Gemuͤth ſichſelten zu Schulden kommen laſſen wird*). Carlder zwoͤlfte begieng demnach eine ungerechte und grau-ſame That, als er den Paykul**) am Leben ſtrafte,der zwar ein gebohrner dieflaͤnder, allein in ſeiner Ju-gend daraus gekommen war, und keine Guͤter dar-innen beſaß.
*) Die Wohlthaten, die uns das Vaterland durch dieGeburt und Erziehung erweiſet, muͤſſen wenigſtensſo viel Erkenntlichkeit in einem edlen Gemuͤthe zuruͤcklaſſen, daß er demſelben, wenn er auch kein Mitbuͤr-ger deſſelben mehr iſt, wenigſtens nicht offenbar zuſchaden ſuchet. Er wird demnach alle Dienſte undGelegenheiten darzu vermeiden, ſo viel es moͤglichiſt. Jedoch kann man nicht laͤugnen, daß die Ver-bindlichkeiten, die er gegen den Staat auf ſich hat,
deſſen