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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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347
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das Verm. des Staats zu befoͤrdern. 347

§. 333.

Allein eine ganz andere Beſchaffenheit hat es, In vermiſchtenwenn die oberſte Gewalt nach den Grundverfaſſun⸗ eerxwnebe-gen des Staats nicht allein der Perſon des Regen⸗ Pflchten nichtten anvertrauet iſt, ſondern ſich auch zugleich großen—Theils in den Haͤnden der Reichsſtaͤnde, oder des dig.geſammten Volkes, befindet. Alsdenn ſind die Un-terthanen nicht lediglich dem Regenten mit Pflichtenverhaftet, ſondern dieſe ihre Pflichten muͤſſen ebenſowohl gegen den geſammten Staat und die einmalin demſelben eingefuͤhrten Grundgeſetze und Verfaſ-ſungen gerichtet ſeyn. Dannenhero koͤnnen diejeni-gen Unterthanen, die ihre Pflichten von dem Re-genten misbrauchen laſſen, von den Reichsſtaͤnden,oder den Repraͤſentanten des Volkes, allerdingszur Verantwortung und Strafe gezogen werden, oh-ne daß ihnen die gegen den Regenten aufhabendenPflichten zur Entſchuldigung dienen koͤnnen. Die-jenigen Reiche, worinnen eine vermiſchte Regie-rungsform eingefuͤhret iſt, beſonders Engelland, koͤn-nen von dergleichen Beſtrafungen verſchiedene Bey-ſpiele an die Hand geben.

§. 334.

Man kann aber die Pflichten der Unterthanen, unterſchied die-die ſie gegen den Regenten und den Staat auf ſichhaben, ihrem Weſen nach in zweyerley Arten ein⸗ de Abtheilungentheilen. Sie ſind naͤmlich entweder unmittelbare dieſes Buches.Pflichten gegen den Regenten und den Staat, dieaus der weſentlichen Beſchaffenheit der Unterthanenabfließen, und ohne welche das Band zwiſchen ih-nen und der oberſten Gewalt, ſowohl, als die Ver-faſſung einer Republik, nicht beſtehen kann; oder esſind mittelbare Pflichten gegen den Regenten undden Staat. Dieſe mittelbare Pflichten ſind die

Unter-