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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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388 Von der Treue der Unterthanen

die Treue der Unterthanen allemal die beſte, weil ei-ne Abaͤnderung ohne große Zerruͤttung und Unheil,wodurch viele Unterthanen den aͤußerſten Nachtheilleiden, ſchwerlich moͤglich iſt. Ueberdieß iſt dieſeAbaͤnderung außer den Graͤnzen der Bemuͤhung ein-zelner Unterthanen! ſondern es gehoͤret vor den ge-ſammten Staat, wenn eine Veraͤnderung ſeinerGrundgeſetze vorgenommen werden ſoll.

*) Man muß hier thaͤtige Bemuͤhungen und geheime Ver-bindungen verſtehen, um die Grundverfaſſung desStaats abzuaͤndern. Denn das Fehlerhafte in denGrundverfaſſungen, das der Wohlfahrt des Staatsnachtheilig iſt, in Schriften vorzuſtellen, und dar-wider muͤndliche und ſchriftliche Erinnerungen undVorſtellungen zu machen, muß einem jeden Buͤrgererlaubt ſeyn. Außerdem wuͤrde die Ungereimt-heit daraus entſtehen, daß fehlerhaftige Grundver-faſſungen ewig bleiben muͤßten, und man niemalsdie rechten Maaßregeln zur Wohlfahrt des Staatsergreifen koͤnnte, we lches offenbar wider den End-zweck der Republiken ſeyn wuͤrde, die ſich zu Befoͤr-derung ihrer Gluͤckſeligkeit vereiniget haben. Manbegeht alſo auch in unumſchraͤnkten Monarchienkein Verbrechen, wenn man die rechten Grundſaͤtzein Schriften vorſtellet und zeiget, daß die zeitheri-gen Maaßregeln nicht die beſten geweſen ſind, wennſolches auf eine geziemende Art geſchieht. Man8 auch heute zu Tage in unumſchraͤnkten Mo-narchien der Vernunft immer mehr Raum, undglaubet nicht 1g. daß die zeitherigen Grundſäͤtzeund Maaßregeln der Min ſters heilige Reliquien ſind,die man nicht anders als mit ſtiller Ehr furcht kuͤſ-ſen muͤſſe. Man hat vor kurzem bey Gelegenheitdes Streites uͤber die Frage: ob der Adel Kaufmann-ſchaft treiben muͤſſe, in Frankreich i in denen deshalbherausgekommenen Schriften viele Erinnerungenund Vorſtellungen wider die zeitherigen Regierungs-maaßregeln beygebracht, 898 man vor 30 bis 30Jahren nicht ohne großes Verbrechen haͤtte druckenlaſſen koͤnnen.

§. 374.

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