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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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402 Von der Pflicht der Unterthanen,

terthanen an dem Beſten des Regenten und desgeſammten Staats durch thaͤtige Bemuͤhungen zuarbeiten, das zweyte aber, von dem ſchuldigenBeytrage der Unterthanen zu dem Aufwande desStaats handeln wird. z

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Das erſte Hauptſtuͤck.

Von der Pflicht der Unterthanen, andem Beſten des Regenten und des geſammtenStaates durch thaͤtige Bemuͤhungenzu arbeiten.

§. 383.b nüher I Nie Unterthanen ſind allerdings ſchuldig, an demFa Beſten des Regenten und des geſammten StaatsBeraats thctige durch thaͤtige Bemuͤhungen zu arbeiten(§. 381.382.).Bemühungen Michts iſt ſo enge, als die Verbindung, worinnenEFes ſie mit dem gemeinen Weſen ſtehen; und die gemein-ſchaftliche Wohlfahrt iſt ihre eigene Wohlfahrt,weil nicht nur ein jeder Unterthan die Quelle und denGrund vor ſeine beſondere Gluͤckſeligkeit aus dem bluͤ-henden Zuſtande des gemeinen Weſens erlangenmuß; ſondern weil ſie auch vor die erworbene zeit-lichen Vortheile die Dauer und Beſtaͤndigkeit alleinin der Gluͤckſeligkeit des Staats finden koͤnnen. Esiſt offenbar, daß in einem Staate, wenig zeitlicheWohlfahrt zu erwerben ſteht, der ſich in einemſchlechten Zuſtande befindet, und wo weder Wiſſen-ſchaften und Kuͤnſte noch Commereien und andereGewerbe bluͤhen; und was helfen alle erlangte aͤuſ-ſerliche Gluͤcksumſtaͤnde, wenn ſie durch den Krieg,durch innerliche Unruhen, oder durch den Verfall desStaats