an dem Beſten des Staats zuarbeiten. 403
Staats vernichtet, oder wenigſtens unbrauchbar ge-macht werden. Gleichwie nun ein jeder Menſch ver-bunden iſt, an ſeiner eigenen Wohlfahrt zu arbeiten:ſo muß er auch verpflichtet ſeyn, zu dem Beſten desgeſammten Staats thaͤtige Bemuͤhungen anzuwen-den, indem ſeine eigene Wohlfahrt ohne die Gluͤck-ſeligkeit des Staats nicht beſtehen kann. Ueberdie-ſes erfordert es das Weſen einer Republik, die bloßdarauf ankoͤmmt, daß man ſich vorgeſetzet hat mitvereinigten Bemuͤhungen an der gemeinſchaftlichenWohlfahrt zu arbeiten.
Wenn demnach 8” Unterthanen ihre Pflicht in etEnn jedek mußder That beobachten wollen; ſo muß ein jeder, ſo Wobifahzn desviel in ſeinen Kraͤften und Vermoͤgen ſteht, zu der Staats beytra-Wohlfahrt des Staats durch thaͤtige Bemuͤhungen ven.beytragen. Niemand darf ein unnuͤtzes Mitglieddes gemeinen Weſens ſeyn. Eine faule Erdenlaſt,die ihre Tage in einem traͤgen Muͤßiggange zubringt,öoder mit Zeitvertreibe und ſinnlichen Luͤſten ver-ſplittert, beleidiget nicht nur die Republik, die ver-moͤge ſeiner Verbindlichkeit mit derſelben ſeine Be-muͤhung zu ihrem Beſten allerdings zu fordern be-fugt iſt; ſondern er verſuͤndiget ſich auch an ſeinemallerhoͤchſten Schoͤpfer, der ihm eine Menge von ver-nuͤnftigen Geſchoͤpfen an die Seite geſetzet, und ihnmit Pflichten gegen dieſelben verbunden hat, wiees denn in allem andern Betracht dem Endzweckeeines ſo weiſen Urhebers nicht gemaͤß ſeyn kann, dasLeben, ſo er uns geſchenket hat, mit nichtswuͤrdigenBeſchaͤfftigungen zuzubringen. Ueberhaupt deuchtmich, iſt vor ein ſo edles Geſchoͤpfe, als der Menſchiſt, nichts ſo unanſtaͤndig, als wenn er weiter nichtsthut, als leben, und wenn man dereinſt von ihmweiter nichts ſagen kann, als daß er auch vorhandengeweſen iſt.Ce. 2§. 3851