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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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404
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404 Von der Pflicht der Unterthanen,

§. 385.

Auch dieſene Man muß dieſes von denenjenigen gleichergeſtaltL,e behaupten, die genugſames Vermoͤgen beſitzen, daßzu arbeiten nicht ſie nicht noͤthig haben, wegen ihres Unterhaltes eini-norhis haben. ge Geſchaͤffte und Arbeit vorzunehmen: und in ge-

wiſſem Betracht ſind dieſe ungleich mehr als andereverbunden, durch thaͤtige Bemuͤhungen zur Wohl-fahrt des Staats etwas beyzutragen. Sie genieſ⸗ V1ſen, in Anſehung ihres Vermoͤgens, mehr Schutz vondem Staate, als viele andere Menſchen; und dieVerbindlichkeit, der Republik in der That nuͤtzlichzu werden, vergroͤßert ſich allerdings nach dem Maaßedes Verhaͤltniſſes, worinnen man mit derſelben ſteht.Auch die ewige Vorſehung, indem ſie uns mitGluͤcksguͤtern beſchenket, verlanget, daß wir einenwuͤrdigen Gebrauch davon machen, und ſolche zumNutzen des geſellſchaftlichen Lebens und unſerer ar-men Nebenmenſchen anwenden ſollen. Dieſes kannaber geſchehen, ohne daß wir uns ſelbſt unſers Ver-moͤgens zu entſchlagen noͤthig haben. Wir duͤrfenes nur zu demjenigen Endzwecke durch kluge Anſtal-ten und Einrichtungen anwenden, worzu ein wohl-eingerichteter Staat ſein Vermoͤgen beſtimmet, naͤm-lich Wiſſenſchaften, Kuͤnſte, Nahrung und Gewerbeim Lande zu befoͤrdern, und den Nothleidenden unterdie Arme zu greifen.

§. 386.

Keen Man kann ſo gar die Pflicht eines Unterthanesnen zignen Nem dem Staate durch thaͤtige Bemuͤhungen nuͤtzlich zuben befördern. werden, erfuͤllen, und dennoch ſein eigen Vermoͤgendabey vergroͤßern. Der Nutzen des gemeinen We-ſens und unſer eigener Vortheil iſt alſo genau miteinander verbunden, daß ſolche allerdings zugleichund neben einander befoͤrdert werden koͤnnen. Einvermoͤgender Mann, der Manufacturen und 1en