Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
416
JPEG-Download
 

Zu den Koſtendes Staats ſinddie Domainengewidmet.

416 Von den ſchuldigen Abgaben

auch ſo viele Bedienten, die ihn in den innern Lan-des Angelegenheiten unterſtuͤtzen muͤſſen, und diezur Vertheidigung des Staats noͤthigen Anſtaltenverurſachen gar viele Koſten. Alles dieſes muß ausdem Vermoͤgen der Republik zuſammen gebrachtwerden; und die Unterthanen, die einmal die Ein-richtung eines gemeinen Weſens zu dem Endzweckeihrer gemeinſchaftlichen Gluͤckſeligkeit beliebt haben,koͤnnen ſich auch derer darzu benoͤthigten Mittel nichtentbrechen; und ſind dannenhero allerdings ſchuldig,das erforderliche zu dem Aufwande des Staats vonihrem Vermoͤgen, welches zugleich das Vermoͤgendes geſammten Staats iſt(§. 19.), beyzutragen.

§. 398.

Da dieſe Schuldigkeit der Unterthanen offenbarvor Augen liegt, und zu allen Zeiten erkannt wordeniſt: ſo iſt es wahrſcheinlich, daß man in den aͤlteſtenZeiten, bey Errichtung einer Republik, zum Unter-halte des Regenten und zu dem in den Regierungs-angelegenheiten vorfallenden Aufwande gewiſſe unbe-wegliche Guͤter und Laͤndereyen ausgeſetzet hat, weildamals der meiſte Reichthum darinnen beſtand. We-nigſtens findet man in dem Homer Spuren davon;und bey Errichtung der roͤmiſchen Republik habenwir ein ungleich klaͤreres Beyſpiel. Romulus thei-lete alles Feld, das der neuen Republik zuſtand, indrey gleiche Theile, davon der eine Theil zum Unter-halte der Geiſtlichkeit und des Gottesdienſtes, derzweyte Theil zum Unterhalte des Koͤniges und den Ko-ſten der oberſten Gewalt beſtimmet war, der dritteTheil hingegen unter das Volk vertheilet wurde.Aus einer ſolchen Einrichtung entſtehen nun die Do-mainen, oder Cammerguͤter des Regenten, welchedie aͤlteſte Art des Unterhalts vor die koͤniglicheWuͤrde ſind; und es iſt ſehr zu vermuthen, daß dieCammer-