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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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415
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an dem Beſten des Staats zu arbeiten. 413

Ruhe zu beſchließen. Wenn ich auch die ſo noͤthigeVorbereitung auf die Ewigkeit anitzo nicht erwaͤhne:ſo iſt doch die menſchliche Huͤtte ſelbſt ſo zerbrechlichund hinfaͤllig, daß ſie in dem Alter tauſend Beſchwer-lichkeiten und Schwachheiten unterworfen wird, dieſie nicht nur groͤßtentheils zu dem Dienſte des Staatsohnedem untuͤchtig machen, ſondern die auch derRuhe von aller Arbeit gar wohl beduͤrfen. Es habendannenhero alle vernuͤnftige Voͤlker dem Dienſte desgemeinen Weſens ein gewiſſes Ziel der Jahre ge-ſetzt, nach deren Erreichung es jedermann frey geſtan-den hat, ſich dem Dienſte der Republik zu entziehen,und der Ruhe zu genießen; und meines Erachtensiſt dieſes dem Nutzen des Staats ſelbſt zutraͤglich;denn ſeine Dienſte erfordern groͤßtentheils muntere,geſunde und ſtarke Leute.

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Zweytes Hauptſtuͤck.

Von dem ſchuldigen Beytrage der Unter-thanen zu dem Aufwande des Staats.

§. 397.

Gechwie die Uͤnterthanen verpflichtet ſind, zu der Die umtertha-

Wohlfahrt des Staats wirklichen Beytrag zu nen ſind ſcun-

thun(§. 381.): ſo muͤſſen ſie nicht allein vor die Regierung er-

gemeinſchaftliche Wohlfahrt des Regenten und des gidenl hen e-Staats durch thaͤtige Bemuͤhungen arbeiten; ſon-dern ſie ſind auch ſchuldig, zu dem Aufwande desStaats aus ihrem bereiteſten Vermoͤgen das erfor-derliche beyzutragen(§. 332.). Die Regierungeines gemeinen Weſens erfordert vielen Aufwand.Der Regent will nicht nur auf eine ſeiner hohenWuͤrde anſtaͤndige Art unterhalten ſeyn, ſondernauch