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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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427
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der Unterthanen. 4²⁷

dennoch allenthalben verordnet, daß die kuͤnftig zuerlangenden Guͤter derſelben gleich andern Grund-ſtuͤcken der Contribution und Verſteurung unter-worfen ſeyn ſollen. Es wuͤrde auch meines Erach-tens eine mehrere Gleichheit in dem Unterhalte derGeiſtlichen eingefuͤhret werden, wenn alle ihreGrundſtuͤcke zur Contribution gezogen, und hingegendenenjenigen, die nicht gnugſamen Unterhalt haͤtten,von dem Staate die erforderliche Verſorgung mitbaarem Gelde gereichet wuͤrde. Ja nach ſtrengenGrundſaͤtzen ſollten ſie gar keine unbewegliche Guͤ-ter beſiten. Ihr Amt iſt ganz himmliſch. DieſeGeſchaͤffte beſchweren ſie mit einem Haufen weltli-cher Sorgen und Nahrungsgeſchaͤffte, die ſich mitihrem heiligen und ehrwuͤrdigen Stande ſchlecht zu-ſammen reimen. Damals, als man ihnen ſtattihres Unterhalts Guͤter gab, hatte man allenthal-ben ſchlechte Einſicht, und der Geldmangel der da-maligen Zeiten, noͤthigte den Staat gleichſam darzu.Allein, alle dieſe Umſtaͤnde haben ſich itzo ganz ab-geaͤndert, b 1“ G*) Die unbeweglichen Guͤter im Lande ſollten ſo wenigeine Befreyung genießen, daß auch ſo gar die eige-nen Cammerguͤter des Regenten mit zur Contri-bution gezogen werden ſollten. Es genießen dadurchviele Perſonen eine Befreyung von den Abgaben, de-nen man nach guten Grundſaͤtzen keine zugeſtehenkann; und man wird es niemals zu einer wahrenund gerechten Gleichheit in den Abgaben und zu ei-nem von aller Unordnung befreyten Contributions-fuße bringen, wenn nicht alle und jede GrundſtuͤckeKarzu gezogen werden. Die Sache iſt auch wirklichſchon in einigen Laͤndern eingefuͤhret. Wenigſtensiſt mir von den Vorderdſterreichiſchen Landen be-kannt, daß daſelbſt das ausgeſchriebene Contributi-onsquantum nach einer gewiſſen Proportion unter diePraͤlaten, die Ritterſchaft, die Staͤdte und die Lan-desherrlichen Cammerguͤter, vertheilet wird.

§. 4⁰09.