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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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428
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428 Von den Abgaben der Unterthanen.

§. 409.8 Rit⸗- Zuletzt muͤſſen wir von der Befreyung der Ritter-erg r 0 82:.und Lehn⸗Guͤter etwas gedenken. Die Freyheit von

trose nicht aus⸗ den Abgaben, die ſie genießen, hat mit der Bzunehmen. Abgaben, ſie genießen, h t der Be-

freyung der geiſtlichen Guͤter einen gleichen Urſprung.Es iſt bekannt, daß die Beſitzer ſolcher Guͤter immittlern Zeitalter wirkliche Kriegesleute, und derRepublik als Reuter im Felde zu dienen, ſchuldigwaren. Der damalige Geldmangel noͤthigte denStaat, ihnen dergleichen Guͤter, ſtatt ihres Unter-halts und Beſoldung, einzuraͤumen; und es iſt keinZweifel, daß ſie nicht dieſe Dienſte noch itzo zu lei-ſten ſchuldig ſind, weil ihre Befreyung lediglichaus dieſem Grunde entſpringt. Allein, weil dieKriegeskunſt heute zu Tage eine ganz andere Geſtaltgewonnen hat, und alle europaͤiſche Maͤchte be-ſtaͤndige wohlgeuͤbte Kriegesheere unterhalten: ſowerden ſie faſt in keinem Staate zu dem ehemaligenEndzwecke gebrauchet. Da ſich nun auch hier dieZeiten gaͤnzlich geaͤndert haben, und der Grund ih-rer Befreyung aufhoͤret: ſo iſt nichts ſo billig, alsdaß auch dieſe, nach der allgemeinen Schuldigkeitaller Unterthanen, das Ihrige zu der Wohlfahrtdes Staats, und denen dazu erforderlichen Koſtenbeytragen.;