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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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457
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des Vermoͤgens. 457

des zu erwerbenden Vermoͤgens werden ſoll, auf das Erkenntnis unbdvollkommenſte und in ihrem ganzen Umfange erken⸗ b die. hffh

nen und einſehen. Denn wenn es uns darinnen anhinlaͤnglicher Erkenntniß ermangelt; ſo werden wirwenig verſicherte Schritte thun koͤnnen, und alle Au-genblicke in der beſchrittenen Bahn aufgehalten wer-den, oder wenigſtens werden wir nicht allen denjeni-gen Nutzen daraus ziehen, den wir bey einer beſſernErkenntniß erlangen koͤnnten. Dahero, wenn wirbey genauer Pruͤfung unſerer ſelbſt gewahr werden,daß es uns hin und wieder noch an benoͤthigter Ein-ſicht und Wiſſenſchaft fehlet; ſo muͤſſen wir uns dieſel-be durch Studiren, Nachſinnen, Verſuche, Correſpon-denz und andere dienliche Wege zu erwerben ſuchen.

§. 439.

Dieſe vollkommene Erkenntniß wird uns nichtnur in den Stand ſetzen, daß wir zu unſerm Vor-haben die leichteſten und bequemſten Mittel erwaͤh-len koͤnnen; indem wir alsdenn die Wirkung einesjeden Mittels genugſam wiſſen und einſehen, mit-hin die unnoͤthigen, weitlaͤuftigen, koſtbaren und ge-faͤhrlichen Mittel zu vermeiden im Stande ſind:ſondern wir werden auch allen moͤglichen Nutzenaus der Sache ziehen, und alle ſich ereignendeSchwierigkeiten und Hinderniſſe leicht uͤberſehenund aus dem Wege raͤumen koͤnnen. Auf dieſeArt wird uns in Dienſten die Beförderung unſersGluͤckes viel leichter werden; und man wird nichtweniger dadurch in den Gewerben den beſten Fort-gang finden. Die Kaufleute, die vermittelſt ihrerCorreſpondenz die zutraͤglichſten Mittel und Maaß-regeln zu ergreifen wiſſen, bringen dieſe Lehren ambeſten in Ausuͤbung; und es kann nicht fehlen, daßſie nicht in allen andern Nahrungsgeſchaͤfften ihregute Wirkung zeigen ſollten.

Ff 5§. 440.

Man muß dierechten Mittelerwaͤhlen.