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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von der Vermehrung

§. 440.Man mußdie Es iſt aber auch noͤthig, daß man dieſe MittelMütef geſchick geſchickt mit einander zu verbinden weiß. Die Ver-wiſſen. bindung koͤmmt vornehmlich darauf an, daß keinMittel dem andern hinderlich falle, ſondern daßvielmehr beſtaͤndig eines das andere unterſtuͤtze undbefoͤrdere, und zwar dergeſtalt, daß ein jedes nachder Ordnung ſeine Wirkung ausuͤbe, wie es derallgemeine Plan unſers Vorhabens erfordert. Die-

jenigen, ſo in Dienſten ihr Gluͤck machen wollen,

fehlen darinnen gor haͤufig; denn, indem ſie oͤfters

gar zu viel Mittel zu ihrem Vortheile in Bewegung

ſetzen wollen: ſo verhindern ſie, daß kein einziges

ſeine Wirkung erreichet. Eben ſo laͤßt man es in

den Gewerben und Nahrungsgeſchaͤfften, gar oͤfters

an dieſer ſo noͤthigen Verbindung ermangeln. In

der Landwirthſchaft wird dieſer Fehler am allerſicht-

barſten. Man darf nur eine unordentliche Haus-

haltung auf dem Lande betrachten: ſo wird man

ſogleich gewahr werden, daß der Hauptfehler dar-

auf ankoͤmmt. z

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§. 441.

e Oefters kann man es durch dieſe geſchickte Ver-Mittel verſchie- bindung der Mittel in den Gewerben in die Wege8 richten, daß durch einerley Mittel verſchiedene End-8. zwecke und Gewinnſte erreichet werden. Die Ma-terialien naͤmlich, die man zu ſeinem Nahrungsge-ſchaͤffte brauchet, werden zuweilen nicht ſo vollſtaͤn-dig abgenutzet, daß ſie nicht noch zu andern End-zwecken und Gewerben gebrauchet werden koͤnnen;und es iſt allemal rathſam, den daraus zu hoffendenGewinnſt durch eine geſchickte Verbindung der Nah-rungsgeſchaͤffte und ihrer Mittel ſelbſt zu ziehen, alsden Vortheil daraus andern zu uͤberlaſſen. So kannjemand zugleich ein Holzhaͤndler ſeyn, eine Schnei-. demuͤhle