Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
472
JPEG-Download
 

2

472 Von demvernuͤnftigen Gebrauche

tugendhaften Leben an die Hand giebt, deren wiruns, zu Folge der Pflicht gegen uns ſelbſt, durch Zer-ſplitterung des Vermoͤgens nicht berauben duͤrfen:ſo ſchließt ſchon der natuͤrliche Begriff von demWorte Gebrauch in ſich, daß das Weſen des Ver-moͤgens ſelbſt in ſeinem vollkommenen Zuſtande er-halten werden muß, weil es ſonſt kein Gebrauch,ſondern eine Verderbung und Vernichtigung deſſelbenſeyn wuͤrde, 8

§. 457.

Daraus for⸗ Wenn nun die Subſtanz des Vermoͤgens felbſtErzaſerderſtdis nicht angegriffen werden muß; ſo ſchließt dieſe erſteVermögens. Hauptregel vornehmlich die Erhaltung unſeres Ver-moͤgens in ſich. Hierzu ſind aber zufoͤrderſt dieje-nigen Maaßregeln noͤthig, die wir in dem vorher-

gehenden Hauptſtuͤcke feſtgeſetzet haben, wenn wir von

unſern Einkuͤnften etwas erſparen wollen. Denn

geſetzt, daß es nach der Beſchaffenheit unſers Ver-

moͤgens nicht moͤglich iſt, etwas zu erſparen, weil wir

ſonſt nach unſerm Stande unſern nothduͤrftigen Un-

terhalt nicht haben kuoͤnnten; ſo muͤſſen wir doch alle

dieſe Maaßregeln beobachten, um wenigſtens nichts

von unſerm Vermoͤgen zu verzehren. Wir muͤſſen

demmnach eben ſowohl einen richtigen Etat unſererEinkuͤnfte und unſers Aufwandes machen; und dieſer

Etat muß die vollkommene Richtſchnur unſerer Aus-

gaben, ja das erſte und hoͤchſte Wirthſchaftsgeſetz

ſeyn, von welcher wir außer den allerdringendſtenNothfaͤllen, und bloß, wenn es darauf ankoͤmmt, uns

aus beſondern Ungluͤcksfaͤllen zu retten, nicht abgehen

duͤrfen. Wenn wir anders verfahren; ſo eilen wir

mit ſtarken Schritten zu unſerm Verderben. Denn

es kann alsdenn nicht fehlen, daß wir nicht unſer Ver-

moͤgen nach und nach verzehren ſollten; und wir ſehenuns endlich genoͤthiget, Schulden zu machen, welche2 die