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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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477
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des Vermoͤgens. 77

Guͤter und ihres Werthes, oder deren daraus zuziehenden Nutzungen, die der Eigenthuͤmer nachſeinem eigenen Gutachten einrichtet, um bey einerfernern Unterhandlung in Anſehung eines gewiſſenGeſchaͤfftes zum Grunde geleget werden zu koͤnnen.Dieſe Anſchlaͤge geſchehen entweder zu dem End-zwecke des Verkaufes, oder der Verpachtung; wieauch zum Bau und andern Geſchaͤfften, oder umden Gewinnſt, oder Verluſt, in einer Angelegen-heit zu beſtimmen; und wir werden derſelben in Ab-ſicht auf die Landguͤter in dem dritten Abſchnitte die-ſer Abtheilung noch in mehrerem gedenken. Wennnun die Taxen oder Wuͤrdigungen dienen ſollen, daßder Eigenthuͤmer bloß vor ſich ſelbſt, und zu Erhal-tung ſeines Vermoͤgens, oder beſſerer Regulirungſeiner Haushaltung, den Zuſtand ſeines Vermoͤgensunterſuchen kann; ſo ſetzet er entweder die ſeit kur-zem geſchehenen gerichtlichen oder außergerichtlichenTaxen zum Grunde, oder er richtet ſeine Schaͤtzungnach denen Nutzungen ein, die er, laut ſeiner Be-rechnungen, zeither davongezogen hat; da denn nachUnterſcheid der Guͤter und der wahrſcheinlichen Be-ſtaͤndigkeit oder Unbeſtaͤndigkeit der zeither genoſſe-nen Einkuͤnfte die Wuͤrdigung des Werthes bald aufdrey und vier, bald auf fuͤnf und mehr von Hunder-ten gemachet werden muß. 1

§. 462.

Inventaria ſind Verzeichniſſe oder Beſchreibun-gen aller zu einem beſondern Gewerbe oder Nah⸗ſirungsgeſchaͤffte, oder auch zu einem beſondern Theileder Hauswirthſchaft gehoͤrigen einzeln Guͤter, Waa-ren und Geraͤthſchaften mit Bemerkung ihres Wer-thes, oder ihrer Guͤte und Beſchaffenheit. Wenndie Inventaria bey einem beſondern Geſchaͤffte und

Ver-

3) auf Inven-

taria, was ſie

nd.