in den Staͤdten. 49¹
nahrungsgeſchaͤffte. Es iſt aber der natuͤrlichenOrdnung allerdings gemaͤß, daß man erſt die allge-meine Anwendung zeiget, ehe man ein beſonderesGeſchaͤffte zu eroͤrtern unternimmt.
§. 477.—
Eine Stadt iſt ein Zuſammenhang von Geſell⸗ Begriff von ei-ſchaften, Familien und einzeln Perſonen, die in ei⸗ ner Stadt.nem verwahrten Orte*) unter Aufſicht und Directioneines Policeycollegii, welches man einen Stadtrathnennet, oder andrer zu Handhabung der Policey-anſtalten verordneten obrigkeitlichen Perſonen*),bey einander wohnen, um mit deſto beſſerm Erfol-ge, Wirkung und Zuſammenhange ſolche Gewer-be und Nahrungsarten zu treiben, die unmittelbar ſo-wohl zu der Landes Nothdurft und Bequemlichkeit, alszu der Verbindung des geſammten Nahrungsſtan-des im Lande erfordert werden. Wenn man alſoden moraliſchen Koͤrper einer Republik einem menſch-lichen Koͤrper vergleichen will, dergeſtalt, daß dieGewerbe und die Cireulation des Geldes das Blut unddeſſen Kreislauf, oder das Leben darinnen vorſtellen:ſo muß man gewiß die Staͤdte als die großen Haupt-und Puls⸗Adern anſehen, welche das hauptſaͤchlich-ſte Triebwerk der ganzen Bewegung ausmachen.
*) Die Verwahrung iſt das weſentliche Kennzeicheneiner Stadt, ohne welche man keinen Ort eine Stadtnennen kann, wenn er auch noch ſo groß und ſchoͤngebauet ſeyn ſollte. Dieſe Verwahrung darf abernur wider den Anlauf und zu Uaterſtuͤtzung der Po-liceyanſtalten zureichen. Mithin iſt es gar nicht noͤ-thig, daß eine jede Stadt eine Feſtung ſeyn muß,die einem ordentlichen Kriegesheere Widerſtand thunkann. Die Befeſtigung iſt alſo bloß ein Nebenend-zweck, der ſich auf die zufaͤllige Beſchaffenheit dieſeroder jener Stadt gruͤndet. Hieraus kann man ſichauch einen Begriff von den Vorſtaͤdten machen, die
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