Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
524
JPEG-Download
 

524 Von dem Zuſammenhange

rohen Waaren und Materialien beſchaͤfftiget, undgleichwie dieſer Endzweck vereinigte Geſellſchaftenund Bemuͤhungen erfodert, die mithin vielerley Po-liceyanſtalten und einen verwahrten Ort noͤthig ma-chen; ſo ſind hingegen zu dem Endzwecke der Land-wirthſchaft die Bemuͤhungen einzelner Familien zu-reichend, die hin und wieder auf dem Lande zerſtreuetoder beyſammen in offenen Orten wohnen koͤnnen. DasLandleben, welches ohne Zweifel die aͤlteſte Lebensartder Menſchen und noch itzo in vielem Betracht dieunſchuldigſte iſt, koͤmmt alſo auf die Wohnung derMenſchen in unverwahrten Orten, um den Ackerbauund die Viehzucht zu betreiben, an, bey welchenſie von verſchiedenem Zwang und Umſtaͤnden, wel-che die Beſchaffenheit und Einrichtung der Staͤdteund eine große Menge Menſchen bey einander, noͤ-thig machen, befreyet, und in einer angenehmenStille ihr Leben zubringen koͤnnen.

§. 506.

Was ein Dorf Wenn eine maͤßige Anzahl Familien auf dem.28 Lande bey einander wohnen, die zu ihrem Ackerbauund Viehzucht einen gewiſſen Bezirk von Laͤndereyen,

Wieſen, Triften und andern Grundſtuͤcken, wel-

cher eine Fluhr heißt, mit Ausſchließung anderer

im Beſitz haben; ſo wird ſolches ein Dorf genennet;

und eben dieſes bekoͤmmt den Namen eines Mark-

tes, Marktfleckens, oder Fleckens, wenn es mit derGerechtigkeit verſehen, daß darinnen jaͤhrlich zu ge-

wiſſen Zeiten Maͤrkte gehalten werden, auf welchen

man den Landleuten allerley verbeſſerte und vollkom-

mene Waaren zum Verkaufe bringt, und auch wohl

von ihnen allerley rohe Waaren und Materialien

einkauft. Daß einige Marktflecken groͤßer ſind,

Thore haben, und den kleinen Staͤdten in derVerwahrung aͤhnlich ſind, ſolches iſt etwas Zu-

faͤlliges,

.31