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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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527
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der Landwirthſchaft. 527

hoͤret nicht weſentlich zu einem Landgute; dahero manin der Erklaͤrung darauf keinen Betracht ma-chen kann.

§. 508.

Dieſe zufaͤllige Beſchaffenheit der Landguͤter, ob Eintheilungſie gleich in der Erklaͤrung derſelben keine Aufmerk⸗ Cſamkeit verdienen, muͤſſen doch in der Eintheilung ligen Beſchaf-derſelben oͤfters zum Grunde geleget werden, weil ſeuheiten.man einmal nach der Einrichtung der Republik ihreBenennung daher zu nehmen gewohnt iſt. Die Land-guͤter ſind alſo nach ihren Gerechtigkeiten und daraufhaftenden Beſchwerden entweder Ritter⸗ Lehn⸗ undFrey⸗Guͤter; oder Steuer⸗Dienſt⸗Zins⸗ und zehend-bare Guͤter. Sie ſind auch nach den verſchiedenenContracten, vermoͤge deren ſie von groͤßern Guͤternabhaͤngen, Laß⸗Meyer⸗ Churmedige⸗ Hoffheurige-Land⸗Siedel⸗ und Erbbeſtands⸗ oder Erbpachts⸗Güͤ-ter*), wobey es viel auf die in verſchiedenen Laͤnderneingefuͤhrten Gewohnheiten und Benennungen an-koͤmmt. Manpfleget ſie auch nach dem Stande undder Beſchaffenheit ihrer Beſitzer, adeliche Ritterſaſ-ſen⸗ Bauern⸗Coſathen⸗ Hinterſaͤttler⸗Guͤter und der-gleichen zu nennen, worzu noch die bloßen Gaͤrtnerund Haͤusler kommen, die außer einem Hauſe undGarten keine andere Grundſtuͤcke beſitzen**).

*) Unterdeſſen nutzen alle dieſe Arten der Landguͤternicht viel. Wenn die Landwirthſchaft in rechtenFlor kommen ſoll, ſo muͤſſen die Bauern vollkom-mene Eigenthuͤmer ihrer Grundſtuͤcke ſeyn, die ſiebauen; weil ſie alsdenn natuͤrlicher Weiſe ungleichmehr Fleiß anwenden werden. Ich ſehe dieſes alsdie hauptſaͤchlichſte Urſache an, warum es in vielenGegenden von Niederſachſen mit einer vollkommenenLandwirthſchaft noch ziemlich ſchlecht ausſiehet, we-nigſtens in Vergleichung gegen Oberſachſen. DasEigenthum der Bauerguͤter in Niederſachſen z. E.

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