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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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539
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der Landwirthſchaft. 539

§. 517.

Das zweyte Hauptgeſchaͤffte bey einem Landgute be-ſteht in der Erhaltung deſſelben; denn wir koͤnnenunſer Vermoͤgen unmoͤglich vernuͤnftig gebrauchen,wenn wir nicht daſſelbe zufoͤrderſt zu erhalten wiſſen(§. 456.). Hier muß man nun alle diejenigenGrundſaͤtze anwenden, die ich im dritten Hauptſtuͤckedes vorhergehenden erſten Abſchnittes feſtgeſetzet ha-be; und gleichwie daſelbſt zur Erhaltung ſeines Ver-moͤgens zugleich auch die Bewahrung deſſelben erfor-dert wurde(§. 463.); ſo muß ein vernuͤnftiger Land-wirth ſeine Gebaͤude vor Baufaͤlligkeit, Feuer undandern Ungluͤcksfaͤllen zu bewahren bemuͤhet ſeyn;und ſollte nicht leicht ein anſehnliches Landgut ge-funden werden, das nicht allein mit Schlangen-Hand⸗und andern Spritzen, Feuereimern unddergleichen verſehen waͤre; ſondern es ſollte auchallem und jedem Geſinde eine Ordnung vorgeſchrie-ben ſeyn, wie ſie ſich bey Feuersgefahr zu verhaltenhaben, und was ein jeder alsdenn verrichten ſolle.Was aber die Bewahrung der Aecker, Wieſen unduͤbrigen Grundſtuͤcke anbelanget; ſo iſt hier alles das-jenige vollſtaͤndig anzuwenden, was ich oben(§. 465.) von Bewahrung der unbeweglichen Guͤterbeygebracht habe. Viele Landwirthe bezeugen inder That gegen die Einreißung und Ueberſchwem-mung der Fluͤſſe und Baͤche, gegen die von denBergen in ihre Aecker herab ſchießenden Waſſer,und beſonders in Bemerkung der Graͤnzen undMarken, in richtiger Fuͤhrung der Grund⸗ undFluhr⸗Buͤcher eine außerordentliche Nachlaͤſſigkeit:da es denn auch nicht zu verwundern iſt, wennman allenthalben Verwirrung, Unordnung undSchaͤden wahrnimmt.

§. 518.

Von Erhaltungund Bewah-rung eines Land-gutes.