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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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544
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Von der Haͤupt-beſchaͤfftigungdes Landwir-thes.

544 Von dem Zuſammenhange

the muß auch ſeinen angewleſenen Ort haben, wo esreinlich hingeſtellt und vor dem Verderben bewahretwird. Die Ordnung erfordert auch, daß auf einemjeden betraͤchtlichen Landgute das Geſinde und die Be-dienten einander untergeben ſind. So muͤſſen dieKnechte ihrem Ackermeiſter gehorchen; und von dem-ſelben muß es der Landwirth fordern, wenn ein Ackerſchlecht gepfluͤget oder geaͤget iſt, oder wenn die Knech-te nicht zu rechter Zeit an dem Acker ziehen und die ge-woͤhnliche Arbeit verrichten. Eben ſo muͤſſen dieMaͤgde der Ausgeberinn, oder Beſchließerinn, unter-worfen ſeyn; und dieſe hingegen muß zur Rechen-ſchaft ſtehen, wenn an der Fuͤtterung und Wartungdes Viehes ein Mangel erſcheint. Auf gleiche Artmuͤſſen die verſchiedenen Nebenwirthſchaftsgeſchaͤfftebeſorgt werden; z. E. der Braumeiſter hat ſeineBrauknechte und Gehuͤlfen unter ſich, und muß vordas ihm anvertraute Brauweſen ſtehen. Alles abermuß dem Verwalter unterworfen ſeyn, als welchervon dem Landwirthe die benoͤthigten Befehle em-pfaͤngt, und wegen der vorzunehmenden Wirthſchafts-geſchaͤffte Abrede nimmt.

§. 523.

Bey einer ſolchen guten Ordnung kann einem ver-nuͤnftigen Landwirthe die eigene VerwaltungeſeinesGutes nichts weniger als ſchwer werden, und dieje-nigen irren ſich in der That, welche die Landwirth-ſchaft, als eine ſehr beſchwerliche und muͤhſame Sacheanſehen, die ohne beſtaͤndige Arbeit und Aufſicht nichtmit gutem Erfolge gefuͤhret werden koͤnnte. Wenn einLandwirth eine ſolche Ordnung einmal eingefuͤhret hat:ſo darf er nur des Sonnabends einen halben Tag an-wenden, um die Wirthſchaft beſtaͤndig darinne zu er-halten. Er laͤßt alsdenn ſeinen Verwalter kommen,der ihm aus ſeinem Manual oder Handbuche herſa-gen