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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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560
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Was Acker

und Ackerbauiſt.

Von der Groͤßeder Morgen,Aecker u. Hufen.

560 Von dem Ackerbaue.

Staͤdten theuer gekauft werden muß. Vor demAbgange des Brannteweins darf ſich ein Landwirthnicht leid ſeyn laſſen, wenn ſein Branntewein gutiſt. So wie die Fuhrleute darnach in die Staͤdtefahren; ſo werden ſie ſich auch bey ihm einfinden.

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Zweytes Hauptſtuͤck.Von dem Ackerbaue.

§. 538.

83 Landwirthſchaft, deren innerliche Einrich-

tung und geſammten Zuſammenhang wir indem vorhergehenden Hauptſtuͤcke abgehandelt haben,hat zwey große Gegenſtaͤnde, worauf alle ihre Ge-ſchaͤffte gerichtet ſind, naͤmlich den Ackerbau und dieViehzucht, die wir beſonders abhandeln muͤſſen(§. 504.), und mithin mit dem Ackerbaue den An-fang machen. Es iſt aber ein Acker ein abgemeſ-ſener Platz auf der Oberflaͤche der Erde, welcherzu Erzeugung verſchiedener Arten von Pflanzen,vornehmlich des Getreides, zubereitet und geſchicktgemacht worden. Der Ackerbau iſt folglich die Be-ſchaͤfftigung der Menſchen, die Oberflaͤche der Erdezu Erzeugung verſchiedener Pflanzen und Gewaͤchſezuzubereiten, und dieſelben zu Unterhaltung derdabey noͤthigen Wirthſchaft ſowohl, als zur Noth-durft und Bequemlichkeit der Menſchen wirklichdarauf zu bauen und einzuerndten.

§. 339.Das Maaß der Aecker und ihre Benennungen

ſind nach den Landesarten gar ſehr verſchieden. EinMorgen