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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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603
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Von der Viehzucht. 603

mit Vortheile halten wollte: ſo muͤßte man einen be-ſondern Ziegengarten haben, der mit einem ſtarkenlebendigen Zaune verwahret waͤre, und in welchemnichts als kleines Gebuͤſche von Haſeln, Weiden,Buͤchen und dergleichen Holze, befindlich ſeyn muͤßte,damit ſie in aller Freyheit ihre Nahrung darinnenſuchen koͤnnten.

§. 574.

Es iſt von verſchiedenen Landwirthen in Zweifel eSr 8gezogen worden, ob die Schweine ein nuͤtzliches ihrer Nutzung.Haushaltungsvieh ſind, und einem Landwirthe zuhalten rathſam erachtet werden koͤnnen; wie dennehedem in den Leipziger Sammlungen deshalb ei-nige kleine Streitſchriften gewechſelt worden. Soviel iſt gewiß, daß die Schweine ſehr gefraͤßigeThiere ſind, und den Aeckern durch ihr Umwuͤhlenkeinen Vortheil ſtiften. Allein, da ſie doch einmalzum Einſchlachten in der Haushaltung noͤthig ſind,und in der Haushaltung viele Abgaͤnge an Scha-len, verfaultem Obſte, Spuͤlicht und dergleichen vor-fallen, die bloß den Schweinen zum Futter dienen:ſo deucht mich, muß ein Landwirth wenigſtens ſo vielhalten, als er zu ſeiner eigenen Haushaltung noͤ-thig hat, darunter eine Schweinsmutter ſchwerlichentbehrlich ſeyn duͤrfte; indem er ſonſt wider denGrundſatz handeln wuͤrde, nach welchem die baarenGeldausgaben ſo viel moͤglich, vermieden werdenſollen. Ob aber die Schweine in ſtarker Anzahlund zum Verkaufe zu halten ſind, das muß auf diebeſondere Beſchaffenheit der Wirthſchaft ankommen.Wenn ein Landwirth ſtarke Bier⸗und Branntwein-Brauerey, große Obſtgaͤrten, oder viele wilde Obſt-baͤume in Feldern und Gehoͤlzen, oder Eicheln⸗ und