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Abhandlungen über die Geschichte des Friedensschlusses zu Utrecht zur Beendigung des spanischen Thronfolgekriegs / von Johann Konrad Fäsi
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117
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Ueber den spanischen Thronfolgekrieg. n?

> der Führung dieses schlichen Geschäfts vorgeworfen

« werden: es wäre denn, daß man ihm Vorwürfe ma-

- chen wollte, er habe die Absichten der niederländischen

« Abgeordneten, ihn mit leeren Worten aufzuziehen und) die Friedensbedingnisse bey jeder Unterredung zu er-

-> Höhen, — zu spät eingesehen. — Der Mar-

« guis, der seiner Geschicklichkeit vieles zutrauete, wagte

- ausnehmend. Einen rühmlichen und vortheilhaften

, Frieden nach einem siegreichen und glücklichen Kriege

- Zu Stande zu bringen, erwirbet keine große Ver-

d diensie, fodert auch keine außerordentliche Geschicklich-

- keit. Aber einen Frieden nach einem viele Jahre ge-

>r daurren unglücklichen Kriege mit den kostbarsten Opfern

n erkaufen; das Werkzeug zu seyn, sein Vaterland und

!, seinen König zu demüthigen; den Feinden alle, oder

c- die allermeisten, in vorigen glücklichern Kriegen über

N sie erhaltenen Vortheile wiederum abzutreten — ist noch

weniger verdienstlich und ruhmvoll. Kein Kluger läßt

sich mit gutem Willen zum Vorwurf der allgemeinenÜ Verabscheuung und Tadel der Lebenden und der Nach-r- weit machen. Dies wagte doch der Marguis unterlS einem ausgelebten König. Der Thronfolger erweiset

er selten demjenigen Dank, der ob wohl die unschuldige

e, Ilrsach der Demüthigung des Staats gewesen. —

!N Oder war es reine Vaterlandsliebe, daß der Mar-

ch guis seine Dienste dem König zu einem Geschäfte und

h- Dienste darbot, da solche von niemand erwartet wur-

er den? da jeder andere Ursache hatte, solchen Geschäft

:n ten auszuweichen? Freylich ist ein elender, ein schme-ck rcr Friede immer noch erträglicher, als einen Unglück-en liehen Krieg noch länger aushalten müßen. Derje.

iv nige, st bey solchen Umstanden den Frieden auch durch

n« kostbares Nachgeben, durch Verlust zuvor erlangten

>t, Ruhms erhalt, oder erkauft, kann als ein Wohlkhä-

,c- ker des Staats angesehen werden. Aber sind diejeni-

ey gen, so über öffentliche Handlungen urtheilen, welche

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