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Dritte Abhandlung.
ben werben. Es bewilliget auch diesem Fürst den un-gestörten Besitz derjenigen Ländereyen und Plätze, wel-che demselben von dem Kaiser und besten BundSgenos-sen abgetreten worden sind. —"
Nach dem 2gten Artikel „ überläßt der König dem ^Herzog das Eigenthum nebst der hohen Landeöherrlichkcit ,der Städte Exilles, Fenestrelles und Chaumont, deren ,sich der Herzog wirklich bemächtiget, so wie auch deS -Thals von Pragellaö und alles dessen, waö disseitö deS ^Gebirgs Gencve und andrer Berge liegt, daß also vonnun an diese Gebirge die Grenzscheidung zwischenFrankreich und dem Fürstenthum Piemont ausma-chen sollen."
„Die Angelegenheiten und Federungen der ehemalsgewesenen Kurfürsten von Kölln und Bayern sollen aufdie allgemeine Friedenöversammlung verwiesen seyn:aber also, daß die Verfügungen und Urtheile des Kai-sers und des Reichs zu Gunsten des KursürstS von derPfalz, auch desselben erhaltene Belehnung mitdcrObern-Pfalz, der Grafschaft Cham und der Würde und Rangdes ersten weltlichen Kurfürsten, nicht weniger die kaiserli-chen Verfügungen in Absicht auf die Reichsstadt Do-nauwerd und anderes von dieser Natur (wahrscheinlichdie Veränderung mit der Herrschaft Mindelheim) invölliger Kraft verbleiben sollen. — Was aber dieBesatzung und das Besatzungsrecht der Herren Gene-ralstaaten in den Städten Huy, Bonn und der Zitadellezu Lüttich anlangt, werden dieselben so lang in dem ge-genwärtigen Zustand verbleiben, bis hierüber zwischendem Kaiser und dem Reiche Verfügungen getroffenwerden.'
„Um alle Zweifel in Absicht auf die Erfüllung ge-melkter Artikel zu benehmen, und die Wiederherstel-lung des allgemeinen Friedens so schleunig als solchesseyn mag, zu befördern, verpflichten sich sämtliche un-
terhan-