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Vierte Abhandlung.
erlaubt war. Schon da dieselben in Begrif stunden dieUnterhandlungen aufzuheben und sich von den Franzosenzu trennen, sagten sie, die Republik gestatte denselbennur noch höchstens fünfzehn Tage lang zu Gerrruyden-berg zu verbleiben, um in dieser Zeit die entscheidendeAntwort von ihrem König zu erwarten. Sey solche an-gelangt, so werde noch eine Unterredung gehalten werden;diese aber werde die letzte seyn, indem weder ihre Obern,noch derselben Bundsgenosien eine fernere Verlängerungder Unterhandlungen als Vortheilhaft ansehen. — Nochniemals hatte man den königlichen Bevollmächtigten dieAufhebung der Unterhandlungen mit so weniger Bedenk-lichkeit und mit so großem Uebermuth, wie diesmal, zuverstehen gegeben.
Die dem eigentlichen Friedensschluß vorgehenden Pre-liminarartikel würden also in Vergleichung mit denen,welche in dem Haag in dem 1709km Jahre verabredetworden, wesentlich verschieden gewesen seyn. Nach denGerrruydenbergisthett wäre zur Grundlage angenom-menworden:
Daß der König sich verpflichte, durch seine eigeneMacht, ohne Beystand der Bundsgenosien, den KönigPhilipp zu nöthigen, der spanischen Krone sich zu begeben.
Daß der Krieg in zween Monaten geendiget undnach Verlauf derselben Spanien und Westindien demHause Oesterreich übergeben werden sollten.
Der Antrag Hülfsgelder zu bezahlen, die Kriegsko-sten mit den Bundsgenosien zu theilen, und denselben fürdie Sicherheit der Auszahlung der Hülfsgelder so vieleBürgschaft zu geben als sie immer foderten, wurde gänz-. lich abgewieftn.
Wahrend des zweymonatlichen Krieges zwischen denKönigen von Frankreich und Spanien, zwischen Groß-vater