Ueber die Unterhandlungen zu Utrecht. zz;
gegeben, daß ein Prinz sein natürliches Erbrecht einemandern zu Gunsten dahingehen könne. Der erste Dau-phin war der Erbe der spanischen Monarchie, falls dieVerzichtleistung seiner Frau Mutter ohne Gültigkeit ge-wesen ist. Hat aber dieser Prinz nicht seinem an demfranzösischen Hofe für ganz gültig angesehenen Recht/zum Vortheil seines zweyten Prinzen des Königs Phi-lipps entsagt?
Der König Philipp eilete gar nicht mit seinem Ent«, schlusse, seinem Geburtörecht zu entsagen. Dies ver-, ursachte zu Utrecht einen Stillstand der öffentlichen Un-terhandlungen. Ingeheim wurden zwar zwischenFrank-! reich und England einige Angelegenheiten von mindererDichtigkeit in gewisser Erwartung, daL dieser Verzichtvon dem König werde geleistet werden Am Nichtigkeitgebracht. Da aber die Königinn von Eiland und ihreStaatöbedientess es für den wesentlichsten Artikel des! Friedenöschlusses'ansahen, die Vereinbarung beyder Kro-neu zu verhindern, so wollten sie dem König Philipp sei-nen Entschluß durch eine Wahl, welche sie dein Königin Frankreich eröfneten, erleichtern. Diese gründete sichhierauf: „dieser Prinz sollte die Freyheit haben, entwe-der seinem Geburtörecht aus die französische Krone zuentsagen, und dann Spanien und Indien zu besitzen,oder aber der spanischen Krone für sich und seine Nach-kommen zu entsagen, und sein Recht auf Frankreich sichvorzubehalten. Wähle er das letztere, so solle er zu ci-Uer Entschädigung für sich und seine Nachkommen dieKönigreiche Neapolis und Sicilien, die Staaten desHerzogs von Savoyen/ nebst den Herzogrhümern Man-tua und Montferar erhalten, und alle diese Lander, Fallsselbst oder einer seiner männlichen Nachkommen zu derKrone Frankreich gelangte, mit derselben vereinbarenkönnen. Spanien und Westindien aber sollten demHause Savoyen zu Theile werden.
Daß