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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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z6 i.Buch,i.Abth. Von Gründung

stößigen und entbehrlichen Mittel aber zu vermeide»wissen, Insonderheit muß ein vernünftiger Came.ralist zwo Regeln hierbey zum Grunde sehen, linddie innerliche Einrichtung und Wirthschaft darnachveranstalten. Die erste ist: Man muß, so vielmöglich, vermeiden, die zu diesen Anstalten benö-thigtcn Mittel, die viele kleine wirthschaftliche Ge-schaffte und Ausgaben erfordern und dabey viele Auf.ficht nöthig haben, aufRcchnung des Regenten oderdesSraaks unterhalten und führen zu lasten; sondernman muß sich allenthalben gewisser lcntreyrennenl-8zu bedienen suchen, die für ein gewisses Geld die Un-terhaltung derselben auf ihre eigene Gefahr überneh.men. Denn hierdurch werden die Ausgaben nichtnur gewiß gernachet,welcheS demWirthschaftö-Etatezu großem Vortheile gereichet; sondern es werdenauch alle Bevortheilungen der Bedienten und dieaus ihrer Nachlaßigkeit entstehenden Schaden ver-mieden; wie nicht weniger an den Kosten selbst an-sehnliche Summen ersparet. Die zwente Reges, diegewissermaßen mit der ersten in genauer Verwandt-schaft sieht, kömmt darauf an: Man muß allen Ne-benaufwand, besonders die Haltung unnörhiger oderdoch bey besserer Einrichtung entbehrlicher Bedientenbey solchen Anstalten zu vermeiden suchen, weil sonstein großer Theil der davon fallenden Einkünfte wie-der verloren geht.

§- 4i.

Bey dmRcga, Gleichwie es aber bey dem Gebrauche solcher Rcch-Eilckuafte auf te, auf welche sich durch emcn Nebenzweck berelte-stesVermögen oderEinkünftegrnnden lassen, hauyt-gttmdetEy/es sächlich auf die Wohlfahrt des Staats und den N u-E.Mc Maxi- hen und dieBequemlichkeitderUnterthanen ankömmt,^ ' derg stalt, daß hier das bereiteste Vermögen fast ohnealle Beschwerde der Unterthanen erhoben wird; so

wäre