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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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und Vermehrung der Einkünfte. 57

wäre wohl zu wünschen, daß man alleEinkünfte desStaats, wo nicht auf eben diese Rechte, jedoch aufeine ähnliche Art gründen könnte, daß sie nämlichmit dem Nutzen der Unterthanen zusammen gebrachtund folglich von denselben mit freudigen und willigenHerzen entrichtet würden. Denn die Uebe und dieZufriedenheit der Unterthanen muß für einen weisenRegenten allerdings ein sehr wichtiges Augenmerkseyn. Es muß demnach eine Haupkmarime einesvernünftigen Cameralisten seyn, daß er das bereite,sie Vermögen des Staats auf eine den Unterthanenannehmliche Art zu gründen suchet, worzu öfters derName einer Abgabe, die Art der Erhebung unddergleichen, besonders wenn er sich der Leidenschaftten der Menschen geschickt zu bedienen weiß, gar vielbeyträgt. Noch bester aber würde es seyn, wennman die Einkünfte des Staats solchergestalt erhebenkönnte, daß sie gleichsam die Unterthanen frcywilligund aus eigener Bewegung zusammen brächten.Zn einer democratischen Regierung, wo man mitder Größe des Vermögens und der davon zu entrich-tenden Abgaben die Wichtigkeit der Stimmen in denRegierungsangelegenheiten und andere Vorzüge ver-binden kann, läßt sich solches leicht werkstellig ma-chen. Allein bey den monarchischen Regierungssor-men hält solches freylich ungleich schwerer. Den-noch würde es nicht ganz rmd gar unmöglich seyn,obgleich darzu eine völlige Umschmelzung unsererVer-fassungen erfordert würde*), die sich mithin so leichtnicht hoffen läßt.

") Mau müßte nämlich daS gesummte Volk in zwoHauptlasten theilen, davon in der einen der Adel,die Geistlichkeit und Gelehrten, in der andernaber das gesummte übrige Volk wäre. In jederHanptclasse müßten wieder verschiedene andereOrdnungen oder Abtheilungen seyn; und bey. derD 5 Erhe-