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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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ii2 i. Buch, 2. Abth. i. Abschnitt.

selbst; und da müssen wir zuförderst anmerken, baßeigentlich dreyer ley Arten der Verwaltung bey wicht!»gen Domainen, die man Aemter nennet, statt finden.Es in nämlich i) die Verwaltung der Justiz, oderein Jusiizamt nöthig, so wie 2) die Einnahme derverschiedenen Einkünfte ein Rechnungs- oder Rent-Amt erfordert, und die wirchschaftliche Verwaltungdesdarzu gehörigen Ackerbaues, und anderer Grund«stücke bedarf, g) verschiedener Wirchschaftsbedienten,daraus denn ein Wirlhschaftsamt entsteht. Allein,gleichwie das Renk- undWirthschafts-Amt sowohl inder eigenen Verwaltung, als in der Verpachtung derDomainen, gemeiniglich miteinander vereiniget zuseyn pflegen; so wollen wir hier nur zwo Hauptartender Verwaltung betrachten, nämlich daöIustizamt,und das Rechnungs- und Wir thschafts-Amt.

§. 84 -

NsnderVer- Was nun dieVerwaltung derIustiz anbetrifft; so^ barzu gemeiniglich ein Iustizamtmann mit seinenActuariis, Copisten und andern Unterbedi'enten ver-ordnet, wie eö dieGröße und Wichtigkeit desAmtes *)erfordert. Dieser muß nun zuförderst ein gründlicherRechrogelehrter und rechtschaffener Mann seyn, dernicht allein die Gerechtigkeit gesetzmäßig und unpar-teyisch verwaltet,sondern auch durch übermäßigeSpo:»teln und Geldstrafen die Unterthanen nicht auslaugetund bedrücket. Gleichwie aberderJustizbeamte ei«nes Theils, entweder die Aufsicht über dieRechnungs-und WirtisschaskS-Beamren hat, oder doch das lan-desherrliche Interesse in diesen Geschäfften besorgenmuß, andern Theils aber alle Polireyaufsicht und An-stalten in den amtsäßtgen Städten und Dörfern ge-meiniglich seiner Vorsorge und Mitwirkung anver-trauet werden; so ist es nicht genug, daß er ein ge-schickter Rechrsgelehrter ist, sondern er muß auch in

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