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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Vsn den Cammergütern. uz

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Cam-ral Policen- und Wirthschafts-Sachen eine ge-nügsame Erkenntniß undEinsichthaben. Außerdemwird er schlechtirn Staude senn, die landeSheri lochenVerordnungen, in Ansehung der Policey in Städtenund Dörfern zu vollstrecken, den Maaßregeln des Re-genten und desCammercollegit zuderAufnahniedeSNahrungsstandeö die Hand zu biethen, und die unterihm stehenden amtsaßigen Stadtrathe, unddiekand-und DersR'chtervon derAbsichtund dem Endzweckeder in das kand erganqenen Befehle genugsam zu un-terrichten, welches alles doch seine angezweifelteSchuldigkeit ist. Es ist also allerdings nöthig, daßein Iust>zbeamter, wenn er angenommen werden soll,nicht allein in den Rechnn, sondern auch in Policey-Cammer-undWirlhschasts-Sachen, soviel als zu ei-ner Amtirung nöthig >st, genau geprüfetwerde; undda es zugleich in vielem Betracht gar dienlich ist,wenn er einegenugsameKenntniß desAmtes und derdarnmen vorfallenden Geschaffte hat; so ist es sehrrathsam, anfsolcheSubjecka beyBeseßungeinerAmt-mannsstelle vornehmlich Betracht zu machen, dieeine Zeitlang in geringern Bedienungen bey eben die-sem Amte gestanden haben, wenn sie sonst die erfor-derlichen Geschicklichkeiten darzu haben.

Man l,at auch in verschiedenen deutschen StaatenKreis- und Ober-Aemter. Die Kreis Aemter habengemeiniglich den Endzweck, die Gerichtsbarkeit überdie schrifisaßigen Vasallen Commißionsweise auszuü-ben, die sonst den Aemtern nicht unterworfen sind; unddie Obe> amter, welche sonderlich amRhein und inO bcr-deutschland starr finden, habe», meines Wiffen o, gleich-falls keine andere Absicht, als zur Verwaltung derJustiz. Den», ob gleich auch Cameralvcrordnmigendurch ihre Hand an die Unterämter ergehen; so ist dochdiese Beschaffenheit der Obcramt^ in dem (Lameral-wcsen nicht so wichtig, daß man von diesen Oberäm«tern besonders zn handeln Ursache hatte»

Cgmeralwtjsensch.IlTH. H §.85»