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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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128 I.Buch, 2. Abth. l. Abschnitt.

§. 96.

Woher derNa- Solchergestalt ist es geschehen, daß, da diese Gü.vermmsu^-r" Dinge blaß zu dem Eiqenthume des gesamm.

Wn>c abzulei- ten StaatS gehören, welchem die oberste Gewalt vor-tm ist. stxhr, man dieselben gleichsam als das b sondere Ei-genthum der obersten Gewalt und der Könige, diedamit bekleidet sind, angesehen, und mithin die dar.aus entspringenden Rechte, in Absicht auf das Pri-vateigenthum, vorzüglich königliche Rechte oder Re-galien genennet hat. An der That kann man sichauch auf keine andere Art einen gesunden Begriffvon dieser Benennung machen. Denn wenn mansie bloß deswegen Regalien oder königliche Rechtenennen wollte, weil sie zu der Vorsorge und Dire-ction der oberstenGewalt gehören, oder mit derMa-jestat und Landeshoheit verknüpfte Gelechisame wa-ren : so würde man so viel Regalien annehmen müs-sen, als in den Geschafften und Angelegenheiten derRegierung verschiedene Gegenstände vorfallen; undwas für eine unzählige Menge von Regalien würdenda nicht heraus kommen? Was für wunderliche Re-galien würden auch nichtentstehen? Denn soviel be-sondere Anstalten in der Police» möglich sind, sovie-lerley Regalien würden auch statt finde» können;' und man würde ein Bancoregal, ein Feuer-Affe-

curanz Regal, ein Lotterieregal, ein Auch Hausregal,und wer weiß was sonst noch vor schöne Regalien ha-ben. Will man aber die Policeranstalten von denRegalien ausnehmen, so muß man einen vernünftigenGrund anzuführen wissen, warum diese Gegenständenicht eben so wohl Regalien sey» sollten, als 10 vieleandere Gerechtsame, Geschaffte und Angelegenheitender obersten Gewalt, die man zu Regalien machet.Es geschieht auch wirklich, daß man alle Rechte derobersten Gewalt als Regalien ansieht, und man liest

so