iz 8 l.Buch, 2.Abth. 2. Abschnitt.
der Hauptzweck bleiben, die Einkünfte aber nur derNebenzweck seyn müssen (§. 97.). Daher muß das ^Augenmerk eines weisen Regenten und seiner Cam.mer-Collegiorum beständig dahin gerichtet seyn, daß 'mit den aus denRegalien fallendenEinkünften bestan- !big der Nutzen und die Bequemlichkeit der Untertha-nen verbunden werden; wie denn auch beyde ihremWesen nach sehr genau mit einander vereiniget sind,so, daß selbst die Einkünfte ohne den Nutzen der Un-terthanen, und der gestimmten Wohlfahrt des StaatSnicht bestehen können (§. 59.).
§. 124.
Besonders muß Den Hauptbetracht in Verwaltung der Regalien,den Zusammen- muß ein weiser Regent auf den Zusammenhang desdcs Nab- gesammten Nahrungsstandes im Lande nehmen, weilhm. der Gebrauch der meisten Regalien m»t den Nah-
rungögeschafften derUnterthanen in einer gar genauenVerbindung steht; und es ist gewiß, daß die Einrich-tung der Regalien das Aufnehmen des Nahrungs-standes ungemein befördern, aber auch demselben sehrhinderlich und nachkheilig fallen kann. Dieser genaueZusammenhang der Regalien mit dem Nahrungs-stande, liegt wenigstens bey den Zöllen und Maukhen,bey dem Postwesen, bey dem Münz-und Bergwerks-Regal, und bey verschiedenen Wasserregalien offen,bar vor Augen. Man kann durch die Zölle undMauthen den Commercien aufhelfen, aber sie auchdurch eine schlechte Zolleinrichtunq gänzlich zu Bodenschlagen. Die Postanstalten können gleichfalls denCommercien zu großerBesörderung undBeqnemlich.keit, aber auch zu großer Beschwerlichkeit gereichen,und schlechte Münzsorten, sowohl als andere übeleVerfassungen des Münzwesens, sind ein wahres Ver-derben des Nahrungsstandeö im Lande. Eben so kön-nen die Bergwerke und der Gebrauch der Wasserrega-lien