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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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139
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Von den Einkünften aus denRegalien. 159

lien zum Aufnehmen des Nahrungsstandes gar vielbeytragen. Dahero muß eine der vornehmsten Ma-ximen derCammer-Collegiorum seyn, daß sie die Di-recrion und Verwaltung der Regalien solchergestalteinrichten, damit dadurch immer mehr Nahrung undReichthum in das Land gezogen werde; und aus die-ser Maxime müssen alle besondere Maaßregeln undAnstalten hergeleitet werden.

§. 105.

Nach Maaßgebung dieser Maxime muß man folg- Dahero sindlich als einen allgemeinen Sah annehmen, daß die Re- mcüs^zu"vcr«galten niemals zu verpachten sind. Da die Pachter pachten,nur aufihreigenesInteresse zusehen gewöhnet sind,und sich um die Wohlfahrt des Staats, und das Auf-nehmen des Nahrungsstandes wenig zu bekümmernpflegen; soistesoffenbar, daß durch die Verpachtungder bey den Regalien vorwaltende Hauptzweck schwer-lich erreichet werden kann, wenn auch die Cammeralle mögliche Vorsicht dabey geb, auchen, und sich inallen Dingen die Hauptdireetion vorbehalten wollte.

Es sind auch die wenigsten Regalien ein schicklicherGegenstand der Verpachtung, weil dabey kein beson-derer Fleiß und geschickte wirtschaftliche Verwaltungmö lich ist, welche die Cammer nicht in eben so gutemM aße anwenden konnte, und weil die Pachter zu derEr ebung der Einkünfte daraus eben diejenigenBedienten und Unkosten dabey aufwenden müssen,welche die Cammer hat; wenn anders das Land undde> Nahrungöstand keinenNachtheil dabey leiden soll;dennwenn diePachterihren Bedienten wenigerBe-soldung reichen: so werden sie desto mehr auf Unko-sten des Nahrungöstandes, und der Unterthanen, ih.ren Vortheil suchen. Wenn man aber Berg - undSaUwerke und dergleichen verpackte» wollte: sowür-den die Pachter den Grund dieser Werke zu ihrer nach-folgen-