226 I Buch, 2. Abth. 2. Abschn. 4. Hauptst.
Gemeinden und Landgütern gewisseStücke davon zumPrivateigcnthume angewiesen , mithin den gemein»schaftlichen Gebrauch aufgehoben, und den größtenTheil solcher Wälder, als ein besonderes Eigenthumdes Staats und der obersten Gewalt, zu Bestreitungdes großen Aufwandes derRegierung, an sich gezogen.Davon jedoch nach der Zeit durch Beleihung, Ver«kaufung und andere Veräußerungswege *), annochvieles an Privatpersonen gekommen ist. Dennochist der obersten Gewalt über die den Privatpersonenzugehörigen Waldungen und Gehölze, allemal dieOberaufsicht undDirection verblieben,weil dieses zummenschlichen Leben unentbehrliche Stück einer beson-dern Vorsorge der Regierung allerdings bedurfte.
*) An Deutschland babe» fast alle Stande die Wälder,und mithin das Jagd- und Forst-Regal von den Kai-fern erhalten. Die carolingischen und sächsischen Kai-ser waren fast mit nichts so freygebig, als mit Wäl-dern. Wenn sich ein Kriegesbefehlshaber einiger-maßen verdient gemacher hatte; so bekam er garleicht einen Wald und die umliegende Gegend gescheit-ket. Nichts warf auch damals weniger Einkünfte ab,als die Wälder» Das Holz konnte fast gar nichtverkaufet werden, weil Deutschland voller Wälderwar, und dennoch keine Bergwerke und andere Kunst-werke hatte. Diejenigen, so sie von den Kaisern ge-schenkt bekamen, wußten also auch nicht viel Einkünftedaraus zu ziehen. Sie ließen sie also zum Theil aus-kooden, eigneten Stücken davon den ncuangcbauctettDörfern zu, und belichen damitzum Theil die Freyen,die ihre Vasallen oder Lehenleute wurden. Daher istNun der itzige Zustand der Wälder in Deutschland ent-standen, nach welchem theils die Rittergüter unddie Gemeinoen in Städten und Dörfern eigenthüm-liche Holzflecken mitten in den landesherrlichen For-sten besitzen, theils aber die Vasallen eigene Revieredarinnen, wie auch abgelegene Forste und Waldun-gen für sich haben.