2v8 lBuch, 2.Abth. 2.Abschn.4.Hauptst.
ken und andere Nahrungsgeschaffte, kurz, wie es derZusammenhang des Nahrungsstandes, das Aufneh.inen desselben, und die Wohlfahrt des Staats erfor-dert. Die Nutzung der landesherrlichen Wälder istalso in der That nur ein Cameral-Wirthschafts-Ge«schaffte, und ein Nebenwerk dabey; denn es könnenin einem Lande gar keine landesherrlichen Wäldervorhanden seyn; und dieses Regal findet dennoch invollkommener Maaße statt.
§. r;8.
Elntheklim Wenn wir demnach dieses Regal gründlich abhan-For7?egals,und wollen; so müssen wir zuförderst die AusübungBegüffuonFör- dieses Regals überhaupt, oder die Rechte des Regen-ßcnu.Wäldem. über alle Forst, und Wald Angelegenheiten ohneAbsicht auf die Nutzung der landesherrlichen Wäl-der betrachten; sodann aber die Einkünfte und Ca-mera! Wirkhschafts-Geschäffte bey diesen fürstlichenWaldungen besonders erwägen. Man kann aberdie landesherrlichen Rechte über alle Forst- und Wald-Angelegenheiten in zwo Classen eintheilen. Die ersteClasse begreift diejenigen Rechte in sich, welche demLandesherrn über alle Forste, Waldungen und Ge-hölze der Unterthanen zustehen, sie mögen in denlandesfürsilichen Wäldern und Forsten, oder davonabgesondert liegen. Die zweyte Classe aber bestehtaus denjenigen Gerechtsamen, die der Regent überdiejenigen Gehölze der Unterthanen auszuüben hat,die in dem Bezirke seiner Forste begriffen sind. Esist aber ein Forst ein Theil eines Waldes, oder einbesonders liegender kleiner Wald, welcher einen Zu-sammenhang von verschiedenen Revieren, Bergen,Thälern und Gehölzen ausmachet, und zu dessen Auf-sicht und Verwaltung besondere Forsibedienten ver-ordnet sind. Ein Wald hingegen ist eine sich aufverschiedene Meilen erstrsckende Oberfläche der Erde,
welche