Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
209
JPEG-Download
 

Von den: Forftregal.' 209

welche mit Holze, so wohl an starken Stammen, alsgemeiniglich auch am Buschholze, bewachsen ist, undverschiedene Forste, Hölzer und Gebüsche, zuweilenauch Städte und Dörfer, in sich begreift.

§. IZ9-

In der ersten Classe der zu dem Forstregal gehö- Zu der erstenrigen Gerechtsamen steht nun billig oben an die An- gehöretordnung und Direktion deö Regenten, daß die Wal- O dieSrhaNungdüngen beständig in solcher Maaße und Beschaffen- recht^Maaße."heit vorhanden sind, als es die gemeinschaftlicheNothdurft des Landes erfordert. Dahero ist er nichtallein befuget, diejcnigenFlächen im Lande, dieinkei-nein Privateigenthume sind, da sie doch zu dem Ei-genthums deö gesammten Staats gehören, mitHolzanbauen zu lassen, und die Nutzung davon zuziehen,desgleichen den Unterthanen aufzuerlegen, daß sieden Holzanflug auf ihren Aeckern und Wiesen hegen,oder dasjenige wieder zu Holze anbauen, was durchdas Vieh abgetrieben worden, und nach der Zeit un-angebauet liegen geblieben ist; sondern er ist auch be-rechtiget, wenn am Holze im Lande ein Mangel er-scheinen will, ganze Gegenden, wo es etwa» mitdem Ackerbaue nicht recht fort will, wieder zu Wal-dungen zu bestimmen, und die Unterthanen zu derenBepflanzung mit Holze anzuhalten *), wie er dennauch den Unterthanen vorschreiben kann, was fürArten der Baume sie in ihren Gehölzen erzeugen sol-len, wenn die Schifffahrt oder andere NahrungSge-schäffte diese oder jene Arten der Stamme besondersnothwendig machen. Gleichergestalt kann er, wenn dasHolz überflüßig im Lande vorhanden ist, und dieseoder jene Gegenden besser zum Ackerbaus genutzetwerden könnten, so wohl den Unterthanen erlauben,in ihren eigenthümlichen Hölzern Roodungen zu ma-chen, da denn durch einen Nebenzweck Zehenden,Lameralwltsenfth.HTH. O Erb-