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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von dein Forstregal. 219

ker zu wachsen pfleget; indem man sich bemühen soll,alle Jahre, so viel möglich, die Waldnutzungen gleicheinzurichten. Dieses Buschholz wird theilsinStan-gen,WeiNpfahle,Reifcnstöcke u. dergleichen gehauen,um es alöNutzholz zu verkaufen; theils aber zuBrenn-holze in Wellen oder Wasen gebunden und schockweiseüber einander geleget. Zugleich laßt man bey Nie.derschlagung des Buschholzes die stärkesten und gera-desten Reißer, nach der in den Forstordnungen bestim-ten Anzahl aufdemAcker, als sogenanntelaßreißer ste-hen, woraus eben das Oberholz wird; indem ein sol-ches Laßreiß nach und nach ein Baum wird, und beyder zweyten Hauung in eben diesem Holzschlage einVorständer, bey der dritten ein angehender Baum,bey der vierten aber ein Baum genennet wird, bis esendlich zu einem schlagbaren Baume erwachsen ist. Ineben demHolzschlage,wo das Unterholz niedergehauenwird, werden auch die schlagbaren Baume so wohl zuNuß- als Brenn-Holze gefallet, und das letztere wirdnach dem vorgeschriebene» Maaße der LangestnSchei»te gespaltet, und entweder in Faden, Klaftern oderMalter geleget, welches auch mit den starken Aestenungespaltet geschieht, die sodann Afterschlag heißen;von den dünnen Zweigen aber werden gleichfallsWellen oder Wasen gebunden, die man gemeinig-lich Baumhecke nennet. Alle Baume, die gefalletWerdensollen, werden vorher von den Forstbedientenausgezeichnet,nachdem vorher von demCammer-Col-legio, mitZuziehung derselben, beschlossen worden ist,wie viel Klaftern oder Malter für dieses Jahr geschla,gen werden sollen; und müßen die Forstbedientenje.den Baum zu schätzen wissen, wie viel er an Klafternoder Maltern geben wird. Ob aber ein Baumschlagbar sey oder a cht, das kömmt nicht allein ausdieverschiedenenGattungen derBaume, sondern auch aufdie besondern U msiände eines jeden Waldes und For.

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