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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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k'chlkk-.nz-Lehre.

2l8 i Buch, 2-Abth. 2.Abschn. ^.Hauptst.

wachsen sind, weil man sie zu keinen Bäumen gezo-gen hak, und von dieser letztem Ark sind so vielcrleyGeschlechter vorhanden, als wir Bäume genennethaben. Man könnte zwar auch dieses Unter - oderBusch Holz in hartes und weiches eintheilen; alleines kömmt in der Nutzung nicht soviel daraufan, alsbey dem Oberholze.

") Wenn man die Einkünfte als den Hauptzweck desForsiregals ansehen wollte; so würde folgen, daß dieEammer, wenn sie das Holz außerhalb Landes theue-rer anbringen konnte, nicht allein befugt wäre, es anAuswärtige zu verkaufen, sondern solches auch nachuntadelhafngen Cameral-Grundsätzen thun müßte,die Unterthanen mochten au HolzeMangel leiden odernicht. Denn wollte sie solches den Unterthanen umeinen geringern Preiß überlassen; so würde sie dieEinkünfte nicht als den Hauptzweck ansehen. Da nundieses unmöglich für billig erkannt werden kann: sosieht man, daß diejenigen Camcralisten sehr irren, dieeigentliche Finanzrcgalien annehmen, und bey densel«den die Einkünfte zum Hauptzwecke machen.

§. 16;.

^es Ober- und Unter. Holz nun muß gefallet

* werden, wenn es seinen erforderlichen Wachsthumerreichet hat; und zwar muß daöUnter- odcrBusch-Holz nach Unterschied desBödensfunfzehen bis zwan.zig Jahre Zeit zu wachsen haben, ehe es mit Nutzendarnieder geschlagen werden kann. Man pfleget eszwar auch an manchen Orten nur alle fünfzig Jahreeinmal schlagen zu lassen; allein das ist nicht Wirth,schaftlich, wenn es nicht der ausdrückliche Wille desRegenten, wegen des Wildstandes in dieser oder jenerGattung, ist. Man pfleget demnach einen Forst ")in funfzehen bis zwanzig Theile einzutheilen, welcheHolzschlage genennet werden, und die größer oder klei-ner sind, nach der Maaße, wie der Boden beschaffenist, und wie das Holz in dieser oder jener Gegend star-