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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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226 l Buch, 2. Abth. 2. Ab schn. 4. Hauptst.

denn in ihren Maaßregeln und Anstalten beständiggehemmek sehen, und weitlüuftige und verdrüßlicheCommunicationen nöthig haben. Es ist demnachunumgänglich nöthig, daß das Jagd - und Forstwe-sen, sowohl bey Hofe, als in den verschiedenen Pro,vinzen, mic den Cammercollegiis auf das genauestevereiniget sey, und daß die WirthschaftS.Geschafftebey diesem Gegenstände hauptsächlich von den Cam-mern, mit Zuziehung der vornehmsten Forstbedienten,dirigiret werden. Zu dem Ende muffen die Ober-Hof- und Land-Jäger- und Forst-Meister ordentlichmit in den Cammer-Collegiis sitzen; und es ist nöthig,daß verschiedene dergleichen hoheForstbedienten gehal-ten werden, damit, wenn einer oder der andere denRe-genten auf den Jagdlustbarkeiten begleiten muß, den-noch die Jagd- und Forst-Sachen bey derCammer un-unterbrochen abgehandelt werden können.

§. 170.

Die Vorsorge Nachdem wir nun also eine solche Einrichtung vor-stch^l'E^der aussetzen; so wollen wir die Vorsorge und Maaßre,Veranstaltung geln eines Cammer-Collegii bey dem Forstwesen in^Grundbücher etwas ausführlicher erörtern. Es muß sich aber dievon den Forsten. Cammer zuförderst bemühen, den Gegenstand, womitsie es hier zu thun hat, genugsam kennen zu lernen.Zu dem Ende ist es nöthig, nicht allein alle fürstlicheWaldungen genau auszumessen, sondern auch einenjeden Wald, oder Forst, in richtige Charten, oderRiffe, bringen zu lassen, daraus denn auch eine Gene-ralcharte aller Forste und Waldungen im Lande ver-fertiget werden kann. In einer solchen Specialchar»te muß derForstnach seinen Revieren, Bergen, Tha-lern, Gehölzen und Büschen, sowohl als nach) dendarinnen befindlichen Flüssen und Bachen, Glas-Pech. Kiehn- und andern Hütten, Eisenhammern,Schneidemühlen und andern Kunstwerken, auf das

richtigste