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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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238
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2Z8 l Buch, 2. Abth. 2. Abschn. z. Hauptst.

§. i?8-

Ton dmLhie- Der Gegenstand deöJagdregals sind allerleyArtenvierfüßlger und geflügelter wilden Thiere, die ihrerteil schören. Natur nach in der Freyheit zu leben pflegen, unddein zahmenHaushaltungsviehe entgegengesetzet wer-den. Man kann sie in Wild und Raubthiere, oderin edle und unedle Thiere eintheilen. Zu den uned-len oder Raubthieren gehören die Baren, Wölfe,Luchse, Füchse, Marder, Fischottern, die Adler,Geyer,Habichte, Falken von verschiedenen Arten, Raben,Eulen und dergleichen. Das Wild oder die edlenThiere, welche zur Speise des Menschen dienen, wer-den vornehmlich in vierfüßiges und in Federwild un-terschieden ; das vierfüßige Wild aber ferner in Roth-und Schwarz-Wild eingetheilet Zu dem Roth-wilde rechnet man die Hirsche, Rehe und Hasen;unter dem Namen des Schwarzwildes aber versiehtman die wilden Schweine. Die vornehmsten Artendes Federwildes sind die Schwanen, Trappen, Auer-Birk- Fasan - und Reb-Hühner, die wilden Gänseund Enten, die Wachteln und Lerchen. Von die-sem vierfüßigen und Federwilde wird nun einiges zurhohen, anderes zur Mitteln und'wieder anderes zurniedern Jagd gerechnet. Allein, die Gesetze sind hier-innen fast in alle» Landen unterschieden, und es gehöretauchdieses mehr zur Jägerey als zurCameralwissen-schaft. Wir brauchen uns auch hier um die verschie-denen Arten der Jagden und die Art und Weise denWildstandzu unterhalten und zu befördern nicht zu be-kümmern. Alles dieses gehöret zu der J agerei), dieeine eigene Kunst ist; und ein Cameralist hat nicht nö-thig ein Jäger zu seyn, ob er gleich so viel von dieserKunst verstehen muß, daß er beurtheilen kann, wasvon dem Jagdwesen dem Lande und den landesherrli-chen Einkünften nützlich oder schädlich ist.