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Von dem Iagdregal.
der Sache nicht den geringsten Grund haben, z. E.die Hunde der Unterthanen zur Jagd abzufordern,oder gar den Cavillern, Fleischern, Garkochen, Gast-wirthen und Müllern die Hunde des Regenten indie Fütterung zugeben, die sie ohnentgeldlich leistenmüssen. Was die Caviller anbetrifft; so läßt sichhier noch einigermaßen ein Grund auöfündig ma-chen, weil sie von den Jagdgerichten abhängen,und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Ein-willigung leicht vorausgesetzet werden kann. Allein,bey allen übrigen vorhin benanntcnNahrungSgeschäff-ken laßt sich unmöglich ein vernünftiger Grund einse-hen; und dergleichen Dinge, die auf Beschwerdender Unterthanen hinaus laufen, und bloß den Wil.len und die Bequemlichkeit desRegentcn znrUrsachehaben, sind meines Erachtens gar zu klein für dieerhabene Würde eines Regenten. Ein vernünftigerRegent, wenn er zu seiner Jagdlust Hunde unter-hält, wird auch schwerlich jemals seinen Unterthanenmit deren Ernährung beschwerlich fallen. EinigeScribenten zählen auch das Recht die Hirschstangenund die Häute des gefallenen Wildes in dem ganzenLande zum Nutzen des Landesherren einliefern zu las-sen, zu dem Jagdregal. Allein, wenn sie solchesauch auf die Jagdreviere solcher Vasallen erstrecken,die mit der hohen und uneingeschränkten Jagdgerech-tigkeit versehen sind; so irren sie sich. Denn wemdaö Wild selbst zugehvret, dem kann man auch sol-che davon fallendeNebennutzungcn nicht absprechen;essenden,,, daß sich der Landesherr durch ein un-denkliches Herkommen in dem Besitze dieses Rechtesbefände; da denn billigvermuthetwerdenmuß, daßseine Vorfahren sich dasselbe bey Concedirung derJagden vorbehalten haben. In den landesherrli-chen Jagdrevieren aber ist dieses schon eineNebennu«hung, die die Cammer nicht außer Acht zu sitzen hat.
§. l?8.