r64 k Buch, 2. Abth. 2. Abschn. 6. Hauptst.
ist zuförderst, wenn die Bergwerke in einer Provinzoder Gegend sehr wichtig sind, ein subordinirtes Berg,Collegium nöthig, welches seinen ordentlichenSih inder vornehmsten Bergstadk, oder in der Gegend dermeisten Bergwerke haben, und aus denBcighaupt»lenken und andern im Berg - undHütten-Wesen ge«nugsam erfahrnen Räthen bestehen muß: denn dieseSachen sind so wichtig, daß man sie schwerlich aufden Bericht oder die Entscheidung eines einzigenobersten Bergbedienten ankommen lasten kann, wel,ches doch allemal geschieht,wenn de> Berghauptmann,der Obristbergmeister und andere dergleichen obereBergbedienten kein ordentliches Collegium*) an derSeite haben. Wenn also auch die Bergwerke nichtso wichtig sind, daß ein Berg Raths-Collegium dar»auf unterhalten werden ka-in; so muß man doch demBergamte eine collegialische Einrichtung geben, der,gestalt, daß der Bergmeister darinnen prasidiret, undden Bergrichter^ dieHüttenverwalter u.Jnspectoresund andere dergleichen ansehnliche Bergbediente zuBeysitzern hat. Ein solches subordinirtes Bergcvl»legium oderBergamt steht nun entweder unter demBefehle des Cammer Collegii bey Hofe, welches zudem Ende ein eigenes Bergdepartement oder Bergge,mach hat, oder es wird, zumal wenn die Bergwerkein verschiedenen Provinzen sehr wichtig sind, ein eige.nes unabhängliches Hof-Berg-Collegium errichtet,wie in Wien von der ißo glorwürdigst regierendenKaiserl.Königl.Maj. unter dem Namen eines Münz,und Berg Wesenö.-Deputations-Hof-Collegii aufge,richtet worden.
Wenn die Bergwerke nur in etwas wichtig sind, soist auch gemeiniglich die Einrichtung getroffen, daßsich in der Gegend der Bergwerke ein subordinirtesBerg-Collegjum befindet. In Ungarn, und zwar inSchemnitz, besteht das Berg-Collegimn aus demNbrist; und Unter-Cammergrafen als Directoribus,
aus