Von dem Bergwerks- u. Salz-Regal. 26z
bringen können. Man pfleget auch das Recht desLandesherr«, an dem gewerkschaftlichen Baue selbstAntheile zunehmen, und eine beliebige Anzahl Kuxemit zu bauen, unter die Nutzung des Bergregals zurechnen. Allein, ich habe schon im ersten Theile aus-geführet, daß der Landesherr den Bergbau nicht ebenbefördere, wenn er reiche Werke an sich zu ziehen su-chet. Nun würde zwar diese Mübauung eher ange-hen, wenn er zumal nicht die Principalität oder diehauptsächliche Direction in der Gewerkschaft vertan-get, als wodurch der Endzweck des den Privatper.sonenzugestandenenBergbaues, größtenkheils wiedervernichtet wird *). Allein, es wird dennoch allemalbester seyn, wenn stch der Regent dieses Rechtes nichtanders, als für diePersonen seineöHauses bedienet,die zur Regierung keine Hoffnung haben, als wo-durch denselben zugleich Einkünfte verschaffetwerdenkönnen.
r>) Eine hauptsächliche Ursache, warum es rathsamist, daß der Landesherr nicht auf seine eigenen Ko-sten bauet, sondern den Bergbau unter seiner Au-torit Privatpersonen überlaßt, ist, daß die Ei-genthümer, da es um ihr Vermögen und Beutelzu thun ist, auf den Bau selbst Aufsicht haben, undalles wirthschaftlicher, und mit weniger» Kosteneinzurichten suchen; da hingegen die Bedienten desLandesherrn gemeiniglich vielmehr aufwenden, unddie Sache so genau nicht einrichten. Diese Ursa-che geht aber gänzlich wieder verloren, wenn sichder Landesherr als Mitgewerke die Principalitätund hauptsächliche Direction anmaßet; und erwürde alsdann eben so wohl thun, wenn er alleBergwerke in seinen Landen allein, mit Ausschlies-sung der Privatpersonen, bauete.
§. 196.
Was die landesherrliche Direction, Anordnung«. ^entenO^r-
Avfsicht über die Bergwerke im Lande anbetrifft: so ToUcM und
R 4 ist Dergämtern.