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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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266 iBuch, 2.Abth. 2.Abschn.6.Hauptst.

eirt wühlen und daö beste Crzt weghauen, so wohlals Daß in allen andern Stücken die Bergordnungenund Rechte von denselben auf das genaueste beobach-tet werden. Hiernachst müssen sie auch aus die ge-werkschaftlichen Bergbedicnken eine genaue Aufsichthaben, daß sie weder durch Unwissenheit und Nach-laßigkeit, noch durch Bevortheilungen-und Betrü-gereyen den Gewerben Schaden zufügen, oder sonstdurch hinterlistigeStreiche demBergbaue einen ÜbelnMus machen ,*). Die Justiz in Bergwerkssachenwird gleichfalls von diesen Untercollegiis und Berg-sintern gehandhabet, und nur die Appellationes oderdie Beschwerden über ihr Verfahren gehen an daSHof-Berg-Cvllegium, oder das Berggemach beydem Cammercollegio.

Besonders will man angemerket haben, daß dieBergbedienten, wenn ein Werk gute Hoffnung vonsich giebt und bald zur Ausbeute kommen wird,durch Anfctzung starker Zubuße, um die Gewcr-ken davon abzuschrecken, und andere dergleichenMittel, Kure an sich zu bringen suchen. Daherhat man in den österreichischen Sraarcn seit nichtgar langer Zeit das Gesetz gemacher, daß dieVergbedic-ntcn gar keine Kure besitzen dürfen. Ichglaube, daß dieses Gesetz eben keine sonderlicheWirkung thun kann, da solche Vergbedienten dieKure, die sie auf diese Art an sich bringen, leichtauf ihre Weiber, Kinder und andere Anverwand-ten schreiben lassen können. Eine genaue Aufsichtund Untersuchung, desgleichen harte Bestrafungenwürden meines Erachtcns hieriimen eher gute Wir-kungen haben.

§. ly8.

DnibemRech- Was das Rechnungswesen anbetrifft; soisteSnö-ren^BeegMe' tb'g, über eine jede Art der landesherrlichen Berg.M werkseinkünste, als über den Zehenden, die Quartal.

und Receß-Gelder, das Stollen-Neuntel und andere

Stollen.